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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Sollten an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführes zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründete Bedenken gerechtfertigt sein (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum siehe insbesondere das E vom 25. Mai 2004, 2003/11/0310, mwN), so hätte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen; bestehen aber keine Bedenken, so ist es unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, 99/11/0340, vom 27. November 2001, 2001/11/0307, mwN, und vom 20. April 2004, 2004/11/0015).Sollten an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführes zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründete Bedenken gerechtfertigt sein (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum siehe insbesondere das E vom 25. Mai 2004, 2003/11/0310, mwN), so hätte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen; bestehen aber keine Bedenken, so ist es unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, 99/11/0340, vom 27. November 2001, 2001/11/0307, mwN, und vom 20. April 2004, 2004/11/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110019.X01Im RIS seit
06.05.2011Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015