RS Vwgh 2011/3/29 2009/11/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2011
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §19;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §8;
SMG 1997 §27;

Rechtssatz

Sollten an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführes zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründete Bedenken gerechtfertigt sein (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum siehe insbesondere das E vom 25. Mai 2004, 2003/11/0310, mwN), so hätte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG 1997 mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen; bestehen aber keine Bedenken, so ist es unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, 99/11/0340, vom 27. November 2001, 2001/11/0307, mwN, und vom 20. April 2004, 2004/11/0015).Sollten an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführes zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründete Bedenken gerechtfertigt sein (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit Suchtmittelkonsum siehe insbesondere das E vom 25. Mai 2004, 2003/11/0310, mwN), so hätte die Behörde den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 mit Bescheid aufzufordern, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen; bestehen aber keine Bedenken, so ist es unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, 99/11/0340, vom 27. November 2001, 2001/11/0307, mwN, und vom 20. April 2004, 2004/11/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110019.X01

Im RIS seit

06.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten