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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EKHG 1959 §9;Rechtssatz
Der OGH setzt in seiner Rechtsprechung zu § 9 EKHG 1959 die gewöhnliche Betriebsgefahr dem "normalen Betrieb" eines Kraftfahrzeuges gleich. Abgesehen von dieser sprachlichen Entsprechung mit dem Begriff "normaler Fahrbetrieb" im § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ist auch die inhaltliche Nähe zu § 101 Abs 1 lit e KFG 1967 gegeben, weil es in beiden Bereichen um die Abgrenzung zwischen vorhersehbaren und beherrschbaren Gefahrensituationen im Straßenverkehr und solchen geht, die nicht mehr kalkuliert und kontrolliert werden können. Gerät eine Gefahrensituation außer Kontrolle und ist unbeherrschbar, kann in der Regel auch nicht vorausgesehen werden, wie die Ladung eines Kraftfahrzeuges reagiert. Nur für absehbare Kräfteeinwirkungen kann sinnvoll Vorsorge getroffen werden. Dies trifft auch auf die Sicherheit der Ladung für den Fall einer Vollbremsung zu. Führt man sich die Rechtsprechung des OGH zum "normalen Betrieb" eines Kraftfahrzeuges vor Augen und berücksichtigt die Verpflichtung des Lenkers zu einer Vollbremsung im Bedarfsfall, umfasst in Anbetracht der technisch möglichen Berechnung der Ladungssicherheit gerade auch für den Fall einer Vollbremsung ein "normaler Fahrbetrieb" iSd § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 auch eine Vollbremsung (vgl. Urteil OGH 9. November 2010, 4 Ob 146/10i;Der OGH setzt in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 9, EKHG 1959 die gewöhnliche Betriebsgefahr dem "normalen Betrieb" eines Kraftfahrzeuges gleich. Abgesehen von dieser sprachlichen Entsprechung mit dem Begriff "normaler Fahrbetrieb" im Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 ist auch die inhaltliche Nähe zu Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 gegeben, weil es in beiden Bereichen um die Abgrenzung zwischen vorhersehbaren und beherrschbaren Gefahrensituationen im Straßenverkehr und solchen geht, die nicht mehr kalkuliert und kontrolliert werden können. Gerät eine Gefahrensituation außer Kontrolle und ist unbeherrschbar, kann in der Regel auch nicht vorausgesehen werden, wie die Ladung eines Kraftfahrzeuges reagiert. Nur für absehbare Kräfteeinwirkungen kann sinnvoll Vorsorge getroffen werden. Dies trifft auch auf die Sicherheit der Ladung für den Fall einer Vollbremsung zu. Führt man sich die Rechtsprechung des OGH zum "normalen Betrieb" eines Kraftfahrzeuges vor Augen und berücksichtigt die Verpflichtung des Lenkers zu einer Vollbremsung im Bedarfsfall, umfasst in Anbetracht der technisch möglichen Berechnung der Ladungssicherheit gerade auch für den Fall einer Vollbremsung ein "normaler Fahrbetrieb" iSd Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 auch eine Vollbremsung vergleiche Urteil OGH 9. November 2010, 4 Ob 146/10i;
Urteil OGH 25. April 1990, 2 Ob 46/90; Urteil OGH 25. Oktober 2000, 2 Ob 362/99w; Urteil OGH 15. Oktober 2009, 2 Ob 142/09k; Urteil OGH 24. September 2008, 2 Ob 71/08t).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020036.X03Im RIS seit
21.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015