RS Vwgh 2011/3/30 2011/02/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2011
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Index

20/07 Schadenersatz Haftpflicht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

EKHG 1959 §9 Abs2;
KFG 1967 §101 Abs1 lite idF 2007/I/057;
  1. KFG 1967 § 101 heute
  2. KFG 1967 § 101 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 101 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 101 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2017 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  6. KFG 1967 § 101 gültig von 07.05.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  7. KFG 1967 § 101 gültig von 19.08.2009 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  8. KFG 1967 § 101 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  9. KFG 1967 § 101 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  10. KFG 1967 § 101 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  11. KFG 1967 § 101 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  12. KFG 1967 § 101 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  13. KFG 1967 § 101 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. KFG 1967 § 101 gültig von 08.03.1995 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  15. KFG 1967 § 101 gültig von 10.09.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  16. KFG 1967 § 101 gültig von 10.07.1993 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  17. KFG 1967 § 101 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Der OGH grenzt in seiner Rechtsprechung die außergewöhnliche Betriebsgefahr von der gewöhnlichen Betriebsgefahr folgendermaßen ab: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben sind, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt worden ist (vgl. Urteil OGH 9. November 2010, 4 Ob 146/10i). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd § 9 Abs. 2 EKHG 1959 ist dann anzunehmen, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert werden. Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt also darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist (vgl. Urteil OGH 25. April 1990, 2 Ob 46/90).Der OGH grenzt in seiner Rechtsprechung die außergewöhnliche Betriebsgefahr von der gewöhnlichen Betriebsgefahr folgendermaßen ab: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben sind, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt worden ist vergleiche Urteil OGH 9. November 2010, 4 Ob 146/10i). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKHG 1959 ist dann anzunehmen, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert werden. Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt also darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist vergleiche Urteil OGH 25. April 1990, 2 Ob 46/90).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011020036.X01

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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