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20/07 Schadenersatz HaftpflichtNorm
EKHG 1959 §9 Abs2;Rechtssatz
Der OGH grenzt in seiner Rechtsprechung die außergewöhnliche Betriebsgefahr von der gewöhnlichen Betriebsgefahr folgendermaßen ab: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben sind, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt worden ist (vgl. Urteil OGH 9. November 2010, 4 Ob 146/10i). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd § 9 Abs. 2 EKHG 1959 ist dann anzunehmen, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert werden. Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt also darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist (vgl. Urteil OGH 25. April 1990, 2 Ob 46/90).Der OGH grenzt in seiner Rechtsprechung die außergewöhnliche Betriebsgefahr von der gewöhnlichen Betriebsgefahr folgendermaßen ab: Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben sind, dass ein Fahrzeug überhaupt in Betrieb gesetzt worden ist vergleiche Urteil OGH 9. November 2010, 4 Ob 146/10i). Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKHG 1959 ist dann anzunehmen, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer, nicht schon im normalen Betrieb gelegener Umstände vergrößert werden. Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt also darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist vergleiche Urteil OGH 25. April 1990, 2 Ob 46/90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020036.X01Im RIS seit
21.04.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015