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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §21;Rechtssatz
Das BMF ist zur Beurteilung des Anspruches des Bfs, dessen letzte Dienststelle die Großbetriebsprüfung war, nach § 18a B-GlBG 1993 in erster Instanz nicht zuständig. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Betrauungsaktes unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes bei der Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch nach § 18a B-GlBG 1993 erfolgt lediglich als vorweg zu beurteilende Frage und führt nicht dazu, dass die Rechtsanschauung der zur Beurteilung von Ansprüchen nach § 18a B-GlBG 1993 zuständigen Behörde etwa im Sinne einer Verpflichtung zu einer Abänderung des Betrauungsaktes durchgesetzt werden könnte (zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen Dienstbehörde zur Beurteilung von - auch aus der Rechtswidrigkeit eines Betrauungsaktes der obersten Dienstbehörde abgeleiteten - Ansprüchen auf Schadenersatz nach dem B-GlBG 1993 und zur Vereinbarkeit derselben mit verfassungsrechtlichen Vorgaben Hinweis E vom 22. Juni 2005, 2004/12/0171 = VwSlg. Nr. 16.650 A/2005).Das BMF ist zur Beurteilung des Anspruches des Bfs, dessen letzte Dienststelle die Großbetriebsprüfung war, nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 in erster Instanz nicht zuständig. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Betrauungsaktes unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes bei der Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 erfolgt lediglich als vorweg zu beurteilende Frage und führt nicht dazu, dass die Rechtsanschauung der zur Beurteilung von Ansprüchen nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 zuständigen Behörde etwa im Sinne einer Verpflichtung zu einer Abänderung des Betrauungsaktes durchgesetzt werden könnte (zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen Dienstbehörde zur Beurteilung von - auch aus der Rechtswidrigkeit eines Betrauungsaktes der obersten Dienstbehörde abgeleiteten - Ansprüchen auf Schadenersatz nach dem B-GlBG 1993 und zur Vereinbarkeit derselben mit verfassungsrechtlichen Vorgaben Hinweis E vom 22. Juni 2005, 2004/12/0171 = VwSlg. Nr. 16.650 A/2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120133.X02Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011