RS Vwgh 2011/3/30 2010/12/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §21;
B-GlBG 1993 §18a;
B-GlBG 1993 §20 Abs3 idF 2009/I/153;
B-GlBG 1993 §20 Abs5;
B-VG Art19 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVG 1984 §2 Abs5;
DVG 1984 §2 Abs6;
DVPV BMF 2009 §1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das BMF ist zur Beurteilung des Anspruches des Bfs, dessen letzte Dienststelle die Großbetriebsprüfung war, nach § 18a B-GlBG 1993 in erster Instanz nicht zuständig. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Betrauungsaktes unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes bei der Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch nach § 18a B-GlBG 1993 erfolgt lediglich als vorweg zu beurteilende Frage und führt nicht dazu, dass die Rechtsanschauung der zur Beurteilung von Ansprüchen nach § 18a B-GlBG 1993 zuständigen Behörde etwa im Sinne einer Verpflichtung zu einer Abänderung des Betrauungsaktes durchgesetzt werden könnte (zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen Dienstbehörde zur Beurteilung von - auch aus der Rechtswidrigkeit eines Betrauungsaktes der obersten Dienstbehörde abgeleiteten - Ansprüchen auf Schadenersatz nach dem B-GlBG 1993 und zur Vereinbarkeit derselben mit verfassungsrechtlichen Vorgaben Hinweis E vom 22. Juni 2005, 2004/12/0171 = VwSlg. Nr. 16.650 A/2005).Das BMF ist zur Beurteilung des Anspruches des Bfs, dessen letzte Dienststelle die Großbetriebsprüfung war, nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 in erster Instanz nicht zuständig. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Betrauungsaktes unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbotes bei der Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 erfolgt lediglich als vorweg zu beurteilende Frage und führt nicht dazu, dass die Rechtsanschauung der zur Beurteilung von Ansprüchen nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 zuständigen Behörde etwa im Sinne einer Verpflichtung zu einer Abänderung des Betrauungsaktes durchgesetzt werden könnte (zur Zuständigkeit der erstinstanzlichen Dienstbehörde zur Beurteilung von - auch aus der Rechtswidrigkeit eines Betrauungsaktes der obersten Dienstbehörde abgeleiteten - Ansprüchen auf Schadenersatz nach dem B-GlBG 1993 und zur Vereinbarkeit derselben mit verfassungsrechtlichen Vorgaben Hinweis E vom 22. Juni 2005, 2004/12/0171 = VwSlg. Nr. 16.650 A/2005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120133.X02

Im RIS seit

05.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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