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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, es gebühre eine Überstundenvergütung für die Erbringung von Personalvertretungstätigkeit (außerhalb der für nicht dienstfrei gestellte Beamte vorgeschriebenen Dienststunden) ist unzutreffend. Beim Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane handelt es sich gemäß § 65 Abs. 1 PBVG 1996 um ein Ehrenamt, zu dessen Ausübung die jeweiligen Personalvertreter von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes (nach § 66 PBVG 1996) freigestellt werden. Schon deshalb handelt es sich bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2005/12/0261, wonach die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu "Aufgaben" gezählt werden können, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 zusammengefasst werden könnten).Die Auffassung, es gebühre eine Überstundenvergütung für die Erbringung von Personalvertretungstätigkeit (außerhalb der für nicht dienstfrei gestellte Beamte vorgeschriebenen Dienststunden) ist unzutreffend. Beim Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane handelt es sich gemäß Paragraph 65, Absatz eins, PBVG 1996 um ein Ehrenamt, zu dessen Ausübung die jeweiligen Personalvertreter von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes (nach Paragraph 66, PBVG 1996) freigestellt werden. Schon deshalb handelt es sich bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 (Hinweis E vom 30. Mai 2006, 2005/12/0261, wonach die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu "Aufgaben" gezählt werden können, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 36, BDG 1979 zusammengefasst werden könnten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120046.X04Im RIS seit
06.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015