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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §50a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0092 E 13. März 2009 RS 12 (Zusatz: Handlungsspielräume dürfen, soweit das BFG bzw. der Personalplan solche einräumen, ausgenützt werden.)Stammrechtssatz
§ 50a BDG 1979 (der im Übrigen gemäß § 20 VBG auch für die Vertragsbediensteten des Bundes gilt) gewährt - anders als § 50b BDG 1979 für den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes - KEINEN ABSOLUTEN RECHTSANSPRUCH auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131, VwSlg 15911 A/2002, festgehalten hat, sind dabei ALLE wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegen stehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegen stehen.Paragraph 50 a, BDG 1979 (der im Übrigen gemäß Paragraph 20, VBG auch für die Vertragsbediensteten des Bundes gilt) gewährt - anders als Paragraph 50 b, BDG 1979 für den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes - KEINEN ABSOLUTEN RECHTSANSPRUCH auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131, VwSlg 15911 A/2002, festgehalten hat, sind dabei ALLE wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegen stehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegen stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009120182.X01Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011