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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §124b Z130;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/13/0143 E 25. Mai 2011Rechtssatz
Es wurde die mit dem BudgetbegleitG 2001 statuierte Ausnahme vom Zuflussprinzip im dritten Satz des § 19 Abs. 1 EStG 1988 klar auf eine bestimmte Art von Nachzahlungen, nämlich von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, eingeschränkt, wobei auch dafür zusätzlich das Vorliegen eines bescheidmäßigen Abspruches über deren Bezug gefordert war. Der Gesetzgeber hat auch eindeutig im § 124b Z 130 EStG 1988 festgelegt, dass er die Erweiterung der Ausnahmebestimmung auf Nachzahlungen im Insolvenzverfahren erst für Konkurse angewendet wissen wollte, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet wurden. Die vom Abgabepflichtigen formulierte Vorstellung, wenn "für die Bezieher einer Pension oder Unfallrente eine gesetzliche Ausnahme vom Zuflussprinzip geschaffen wurde, muss dieselbe Ausnahme auch für mich als Bezieher des Insolvenzentgeltes für mehrere Jahre gelten", ist zur Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht ausreichend. (Hier: Der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers ist im Jahr 2004 eröffnet worden und die strittigen Ansprüche des Arbeitnehmers entstanden in den Jahren 1999 bis 2004. Die Zahlungen der IAF Service GmbH an den Arbeitnehmer erfolgten im Jahr 2006.)Es wurde die mit dem BudgetbegleitG 2001 statuierte Ausnahme vom Zuflussprinzip im dritten Satz des Paragraph 19, Absatz eins, EStG 1988 klar auf eine bestimmte Art von Nachzahlungen, nämlich von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, eingeschränkt, wobei auch dafür zusätzlich das Vorliegen eines bescheidmäßigen Abspruches über deren Bezug gefordert war. Der Gesetzgeber hat auch eindeutig im Paragraph 124 b, Ziffer 130, EStG 1988 festgelegt, dass er die Erweiterung der Ausnahmebestimmung auf Nachzahlungen im Insolvenzverfahren erst für Konkurse angewendet wissen wollte, die nach dem 31. Dezember 2005 eröffnet wurden. Die vom Abgabepflichtigen formulierte Vorstellung, wenn "für die Bezieher einer Pension oder Unfallrente eine gesetzliche Ausnahme vom Zuflussprinzip geschaffen wurde, muss dieselbe Ausnahme auch für mich als Bezieher des Insolvenzentgeltes für mehrere Jahre gelten", ist zur Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht ausreichend. (Hier: Der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers ist im Jahr 2004 eröffnet worden und die strittigen Ansprüche des Arbeitnehmers entstanden in den Jahren 1999 bis 2004. Die Zahlungen der IAF Service GmbH an den Arbeitnehmer erfolgten im Jahr 2006.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130053.X02Im RIS seit
28.04.2011Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019