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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht Arbeitnehmer eines Konkurrenzunternehmens wurde und die Ausbildung, deren Kosten zu ersetzen sind, im neuen Arbeitsverhältnis gar nicht nutzen konnte, vermag den Ersatz der Ausbildungskosten nicht auszuschließen (Hinweis E vom 19. Jänner 1994, 92/12/0298).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007120066.X04Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
30.11.2018