TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/19 92/12/0298

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Veröffentlicht am 19.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §20 Abs4 idF 1989/346;
BDG 1979 §20 Abs5 idF 1989/346;
BDGNov 1988 Art1 Z1;
BDGNov 1989 Art1 Z2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des M in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. November 1992, Zl. 209.371/40-2.2/91, wegen Rückersatz von Ausbildungskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Luftabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Am 17. Dezember 1990 hatte er gemäß § 21 BDG 1979 (unter anderem) schriftlich seinen Austritt zum 31. Jänner 1991 erklärt. Mit Bescheid vom 3. Jänner 1991 erklärte die belangte Behörde, daß aufgrund dieser Austrittserklärung das Dienstverhältnis mit Ablauf des 31. Jänner 1991 aufgelöst werde und gab auch bekannt, daß über eine allfällige Rückzahlung von Ausbildungskosten gemäß § 20 Abs. 4 BDG 1979 gesondert entschieden werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, daß der Beschwerdeführer dem Bund aufgrund der Auflösung seines Dienstverhältnisses durch Austritt mit Ablauf des 31. Jänner 1991 die Ausbildungskosten in der Höhe von S 168.068,10 zu ersetzen habe. Sie stellte fest, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. März 1987 bis 11. Oktober 1987 in den USA an einem Fliegerabwehrkurs inklusive praktischer Schulung teilgenommen habe. Diese Ausbildung sei für die Erfüllung der mit seinem letzten Dauerarbeitsplatz verbundenen Aufgaben unbedingt erforderlich gewesen. Nach Wiedergabe der Bestimmung des § 20 Abs. 4 BDG 1979 führte die belangte Behörde aus, daß ein Ersatz der Ausbildungskosten hier nicht entfalle, weil das Dienstverhältnis nicht mehr als fünf Jahre nach der Beendigung dieser Ausbildung geendet habe. Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten seien lediglich die dadurch verursachten Reisegebühren zu berücksichtigen, weil die reinen Kurskosten zur Gänze von den Behörden der USA getragen worden seien. Die von ihm am 13. November 1987 unterfertigte Reiserechnung für Auslandsreisen sei durch die Buchhaltung der belangten Behörde geprüft und für richtig befunden worden. Die Höhe der verursachten Reisegebühren belaufe sich demnach nach Abzug der von den Militärbehörden der USA geleisteten Zuschüsse auf S 168.068,10. Da dieser Betrag am Tage der Beendigung der Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (es seien dies S 105.222,-- laut Gehaltsansatz vom 1.1.1987) übersteige, sei er zum Ersatz der Ausbildungskosten (von S 168.068,10) zu verhalten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Art. I Z. 1 der BDG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 287/1988, wurden dem § 20 BDG 1979 folgende Bestimmungen als Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:

"(4) Ein Beamter hat dem Bund im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 1 bis 5 die Ausbildungskosten zu ersetzen, wenn die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Sechsfache des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre (bei Militärpiloten mehr als acht Jahre) nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat oder das Dienstverhältnis aus den im § 10 Abs. 4 Z. 2 und 5 angeführten Gründen gekündigt worden ist. Bei Ermittlung der Ausbildungskosten sind

1.

die Kosten einer Grundausbildung,

2.

die Kosten, die dem Bund aus Anlaß der Vertretung des Beamten während der Ausbildung erwachsen sind, und

3.

die dem Beamten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,

nicht zu berücksichtigen.

(5) Die dem Bund gemäß Abs. 4 zu ersetzenden Ausbildungskosten sind von der Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten verjährt nach drei Jahren ab der Auflösung des Dienstverhältnisses. Die §§ 13a Abs. 2 und 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sind sinngemäß anzuwenden."

Diese Bestimmungen sind gemäß Art. VII Abs. 1 Z. 3 mit 1. Oktober 1988 in Kraft getreten. Mit Art. I Z. 2 der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346/1989, wurde in Abs. 4 die Bezeichnung "Militärpiloten" in "Piloten" geändert.

Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, daß die Kosten, deren Ersatz angesprochen sind, als Reisegebühren, die durch die Teilnahme an der Ausbildung verursacht wurden, gemäß § 20 Abs. 4 zu berücksichtigen sind wie auch, daß diese betragsmäßig die im § 20 Abs. 4 umschriebene Grenze überschritten haben, macht aber geltend, daß diese Bestimmung erst ein Jahr nach seiner Ausbildung eingefügt wurde, und die Übergangsbestimmungen (des Bundesgesetzes BGBl. 287/1988) keine Rückwirkungen vorsehen, weshalb sie auf diesen 1987 absolvierten Kurs nicht anzuwenden seien.

Dieser Argumentation kann nicht beigetreten werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75=Slg. 9315/A, hat die Behörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise wird nur dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist". Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war.

Der Anspruch des Bundes auf Ersatz der Ausbildungskosten entsteht nicht schon durch die Ausbildung des Beamten, wenn auch der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung für das Entstehen dieses Anspruches von Bedeutung sein kann (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 und 2 BDG 1979); Voraussetzung für diesen Anspruch ist aber nach dem Gesetz in jedem Fall notwendigerweise die Beendigung (Auflösung) des Dienstverhältnisses (in bestimmter Weise), sodaß dem die maßgebende Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich auch aus den Verjährungsbestimmungen nach § 20 Abs. 5 BDG 1979 (vgl. aber auch die Wortfolge im Satzeingang des § 20 Abs. 4

leg. cit. ..." Im Fall der Auflösung des Dienstverhältnisses ...."). Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgte im Beschwerdefall mit 31. Jänner 1991 und damit nach dem Inkrafttreten der angewandten Rechtsvorschriften (1. Oktober 1988). Dem Umstand, daß der Beschwerdeführer den Kurs im Jahre 1987 vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 4 und 5 BDG 1979 absolviert hat, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu.

Die belangte Behörde hat demnach ohne Rechtsirrtum den Rückersatzanspruch dem Grunde nach bejaht.

§ 20 Abs. 4 BDG 1979 stellt auf die (vom Bund) aufgewendeten Ausbildungskosten ab, sodaß es entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung nicht darauf ankommt, ob der Kurs "zwischenzeitig völlig überholt ist", ob er im Zivilleben hieraus überhaupt Vorteile ziehen kann, oder ob es zu einer Steigerung seines "Marktwertes" (wie er sagt) gekommen ist. Davon ausgehend, gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlaß, die Ausführungen der belangten Behörde zur Höhe des Rückersatzanspruches in Zweifel zu ziehen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992120298.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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