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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §206 litb;Rechtssatz
Die lit. b des § 206 BAO idF vor dessen Novellierung mit BGBl. I Nr. 124/2003 stellte in gleicher Weise wie die im gegenständlichen Fall anzuwendende Fassung darauf ab, dass "der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird". Zur Fassung vor der Novellierung führt Stoll, BAO-Kommentar, 2153 f, aus, die Abstandnahme von der Festsetzung habe zur Voraussetzung, dass die Abgabenbehörde Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind, wobei die Uneinbringlichkeit nicht nur beim Abgabenschuldner selbst, sondern auch bei den allenfalls als Mitschuldner oder Haftende in Betracht kommenden Personen gegeben sein muss. Diesen Ausführungen von Stoll schließt sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf an, dass § 206 lit. b BAO nicht auf eine konkrete Person, sondern auf den Abgabenanspruch als solchen abstellt (gleiche Ansicht Ritz, BAO3, § 206 Tz 5; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 206 Anm. 12). Dieser Regelungsinhalt des § 206 lit. b BAO erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung des § 248 BAO, nach welcher eine zur Haftung herangezogene Person gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch - so ein solcher ergangen ist - berufen kann, als sachgerecht. Das eigenständige Berufungsrecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen nach seiner Heranziehung zur Haftung auch dann zu, wenn der Bescheid vom Erstschuldner mit Berufung bekämpft wurde und diesbezüglich bereits eine Berufungsentscheidung vorliegt. Diesfalls gilt dem Haftungspflichtigen gegenüber die Berufungsentscheidung als erstinstanzlicher Bescheid (vgl. Ritz, BAO3, § 248 Tz 7).Die Litera b, des Paragraph 206, BAO in der Fassung vor dessen Novellierung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, stellte in gleicher Weise wie die im gegenständlichen Fall anzuwendende Fassung darauf ab, dass "der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird". Zur Fassung vor der Novellierung führt Stoll, BAO-Kommentar, 2153 f, aus, die Abstandnahme von der Festsetzung habe zur Voraussetzung, dass die Abgabenbehörde Erhebungen durchführt und diese eindeutig ergeben, dass die Abgaben uneinbringlich sind, wobei die Uneinbringlichkeit nicht nur beim Abgabenschuldner selbst, sondern auch bei den allenfalls als Mitschuldner oder Haftende in Betracht kommenden Personen gegeben sein muss. Diesen Ausführungen von Stoll schließt sich der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf an, dass Paragraph 206, Litera b, BAO nicht auf eine konkrete Person, sondern auf den Abgabenanspruch als solchen abstellt (gleiche Ansicht Ritz, BAO3, Paragraph 206, Tz 5; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 206, Anmerkung 12). Dieser Regelungsinhalt des Paragraph 206, Litera b, BAO erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 248, BAO, nach welcher eine zur Haftung herangezogene Person gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch - so ein solcher ergangen ist - berufen kann, als sachgerecht. Das eigenständige Berufungsrecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen nach seiner Heranziehung zur Haftung auch dann zu, wenn der Bescheid vom Erstschuldner mit Berufung bekämpft wurde und diesbezüglich bereits eine Berufungsentscheidung vorliegt. Diesfalls gilt dem Haftungspflichtigen gegenüber die Berufungsentscheidung als erstinstanzlicher Bescheid vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 248, Tz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150150.X02Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011