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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §17 Abs1;Rechtssatz
Bei einer konsenslosen Rodung einer nicht unerheblichen Waldfläche (2800 m²) in einem Zeitraum von knapp sieben Jahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG 1975 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, beinträchtigt doch dieses Vorgehen den Zweck der übertretenen Norm, nämlich Wald zu erhalten, nicht unerheblich (vgl. E 15. Juni 1992, 91/10/0249).Bei einer konsenslosen Rodung einer nicht unerheblichen Waldfläche (2800 m²) in einem Zeitraum von knapp sieben Jahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG 1975 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, beinträchtigt doch dieses Vorgehen den Zweck der übertretenen Norm, nämlich Wald zu erhalten, nicht unerheblich vergleiche E 15. Juni 1992, 91/10/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010100138.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011