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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist; auch Aktenvermerke (hier: der Polizei) sind Beweismittel (vgl. Ritz, BAO3, § 166, Tz 6, unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 166, BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist; auch Aktenvermerke (hier: der Polizei) sind Beweismittel vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 166,, Tz 6, unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150199.X05Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017