RS Vwgh 2011/3/31 2009/15/0199

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Veröffentlicht am 31.03.2011
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das Beweisverfahren wird beherrscht vom Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel; der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt hingegen im abgabenbehördlichen Beweisverfahren nicht (vgl. Ritz, BAO3, § 166, Tz 2).Gemäß Paragraph 166, BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das Beweisverfahren wird beherrscht vom Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel; der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt hingegen im abgabenbehördlichen Beweisverfahren nicht vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 166,, Tz 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009150199.X01

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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