Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Rechtssatz
Gemäß § 166 BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das Beweisverfahren wird beherrscht vom Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel; der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt hingegen im abgabenbehördlichen Beweisverfahren nicht (vgl. Ritz, BAO3, § 166, Tz 2).Gemäß Paragraph 166, BAO kommt im Abgabenverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Das Beweisverfahren wird beherrscht vom Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel; der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt hingegen im abgabenbehördlichen Beweisverfahren nicht vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 166,, Tz 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009150199.X01Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017