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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §68 Abs1;Rechtssatz
Die Steuerbefreiung für Gefahrenzulagen hat zur Voraussetzung, dass die zu leistenden Arbeiten - worunter nur die vom Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses schlechthin (insgesamt) zu erbringende Arbeitsleistung verstanden werden kann -
überwiegend unter Umständen ausgeführt werden, die zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Die Frage der außerordentlichen Erschwernis ist also nicht allein anhand jener Arbeiten zu untersuchen, mit denen diese Gefährdung verbunden ist. Vielmehr ist bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten innerhalb eines Lohnzahlungszeitraums iSd § 77 EStG 1988 zu prüfen, ob sie überwiegend eine solche Gefahrenlage bewirken (vgl. Doralt, EStG14, § 68 Tz 12, und sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2000/15/0066). Es müssen also in zeitlicher Hinsicht die Tätigkeiten, die mit einer Gefahrenlage verbunden sind, überwiegen. Die Begünstigung des § 68 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988 setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer TATSÄCHLICH Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, welche die eben angeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die zwangsläufig eine außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2004, 2000/15/0052, vom 10. Mai 1994, 91/14/0057, und vom 30. Jänner 1991, 90/13/0102). überwiegend unter Umständen ausgeführt werden, die zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Die Frage der außerordentlichen Erschwernis ist also nicht allein anhand jener Arbeiten zu untersuchen, mit denen diese Gefährdung verbunden ist. Vielmehr ist bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten innerhalb eines Lohnzahlungszeitraums iSd Paragraph 77, EStG 1988 zu prüfen, ob sie überwiegend eine solche Gefahrenlage bewirken vergleiche Doralt, EStG14, Paragraph 68, Tz 12, und sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2000/15/0066). Es müssen also in zeitlicher Hinsicht die Tätigkeiten, die mit einer Gefahrenlage verbunden sind, überwiegen. Die Begünstigung des Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, EStG 1988 setzt u.a. voraus, dass der Arbeitnehmer TATSÄCHLICH Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, welche die eben angeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die zwangsläufig eine außerordentliche Erschwernis oder Gefahr darstellen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2004, 2000/15/0052, vom 10. Mai 1994, 91/14/0057, und vom 30. Jänner 1991, 90/13/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150322.X01Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018