Index
22/02 ZivilprozessordnungRechtssatz
Da bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist (vgl. die §§ 11 bis 15 ZPO und die zahlreiche dazu vorliegende Rechtsprechung und Literatur), hieße es, den mit der Vollziehung des Gerichtsgebührengesetzes betrauten Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, in Anwendung des § 19a GGG eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt. Unter das erklärte Ziel der Novelle durch das Strukturanpassungsgesetz, in Verfahren, die mehr als zwei Prozessparteien betreffen, den damit verbundenen erhöhten Verfahrensaufwand durch einen Streitgenossenzuschlag auszugleichen, fällt somit auch ein Verfahren, in dem auf einer Seite bloß formelle Streitgenossen auftreten. Auch ihr Vorhandensein erzeugt (insbesondere unter Berücksichtigung des vermehrten Zustellaufwandes bzw. der durch mehrere Parteien zwangsläufig bewirkten längeren Verfahrensdauer) jenen Mehraufwand, den die Novelle durch die Einführung des Zuschlages auffangen wollte. Die von § 19a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen" ist daher bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass davon nur materielle Streitgenossenschaften erfasst wären, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Dezember 2000, Zl. 2000/16/0364, sowie vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/16/0234, mwN). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass - wie die ErläutRV 72 BlgNR XX. GP 296 ausführen - die Bestimmung des § 19a GGG jener des § 15 RATG nachgebildet ist. Auf Grund des besagten Vorbildcharakters des § 15 RATG, der nicht nur auf das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft abstellt, sondern eine Erhöhung der Entlohnung des Rechtsanwaltes auch bei Vorliegen einer formellen Streitgenossenschaft vorsieht, ist § 19a GGG auch auf die formelle Streitgenossenschaft anwendbar.Da bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist vergleiche die Paragraphen 11 bis 15 ZPO und die zahlreiche dazu vorliegende Rechtsprechung und Literatur), hieße es, den mit der Vollziehung des Gerichtsgebührengesetzes betrauten Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, in Anwendung des Paragraph 19 a, GGG eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt. Unter das erklärte Ziel der Novelle durch das Strukturanpassungsgesetz, in Verfahren, die mehr als zwei Prozessparteien betreffen, den damit verbundenen erhöhten Verfahrensaufwand durch einen Streitgenossenzuschlag auszugleichen, fällt somit auch ein Verfahren, in dem auf einer Seite bloß formelle Streitgenossen auftreten. Auch ihr Vorhandensein erzeugt (insbesondere unter Berücksichtigung des vermehrten Zustellaufwandes bzw. der durch mehrere Parteien zwangsläufig bewirkten längeren Verfahrensdauer) jenen Mehraufwand, den die Novelle durch die Einführung des Zuschlages auffangen wollte. Die von Paragraph 19 a, GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen" ist daher bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass davon nur materielle Streitgenossenschaften erfasst wären, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 7. Dezember 2000, Zl. 2000/16/0364, sowie vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/16/0234, mwN). Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch, dass - wie die ErläutRV 72 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 296 ausführen - die Bestimmung des Paragraph 19 a, GGG jener des Paragraph 15, RATG nachgebildet ist. Auf Grund des besagten Vorbildcharakters des Paragraph 15, RATG, der nicht nur auf das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft abstellt, sondern eine Erhöhung der Entlohnung des Rechtsanwaltes auch bei Vorliegen einer formellen Streitgenossenschaft vorsieht, ist Paragraph 19 a, GGG auch auf die formelle Streitgenossenschaft anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010160304.X01Im RIS seit
09.05.2011Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011