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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111;Rechtssatz
§ 111 ASVG enthält verschiedene Tatbilder, sodass für eine Verfolgungshandlung iS des § 32 VStG erforderlich ist, dass sich die Behörde auf die im Einzelfall konkret vorgeworfenen Tatbestandselemente bezieht. § 33 Abs. 1 ASVG sieht eine Verpflichtung zur Meldung für jede beschäftigte, der Pflichtversicherung entweder in der Krankenversicherung oder (iVm Abs. 2) in der Unfall- und Pensionsversicherung unterliegende Person vor. Es genügt daher für eine ausreichende Präzisierung des Tatbildes des § 111 ASVG in der Deliktskonstellation einer unterlassenen Meldung, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung den Hinweis darauf enthält, dass eine Gesetzesverletzung "entgegen den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 ASVG" vorgeworfen wird.Paragraph 111, ASVG enthält verschiedene Tatbilder, sodass für eine Verfolgungshandlung iS des Paragraph 32, VStG erforderlich ist, dass sich die Behörde auf die im Einzelfall konkret vorgeworfenen Tatbestandselemente bezieht. Paragraph 33, Absatz eins, ASVG sieht eine Verpflichtung zur Meldung für jede beschäftigte, der Pflichtversicherung entweder in der Krankenversicherung oder in Verbindung mit Absatz 2,) in der Unfall- und Pensionsversicherung unterliegende Person vor. Es genügt daher für eine ausreichende Präzisierung des Tatbildes des Paragraph 111, ASVG in der Deliktskonstellation einer unterlassenen Meldung, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung den Hinweis darauf enthält, dass eine Gesetzesverletzung "entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG" vorgeworfen wird.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080198.X02Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015