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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 37/2007, ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23. GP, 3). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung - und Entrichtung der Beiträge - kurz nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls unter Anwendung des § 20 VStG eine Herabsetzung der nach § 111 ASVG verhängten Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte oder - unter Anwendung des § 21 VStG - überhaupt von der Verhängung einer Strafe abzusehen wäre. Das Bestehen einer - auf Grund einer Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber allenfalls gegebenen - Pflichtversicherung für die beschäftigten Dienstnehmer ändert nichts am Verschulden des Dienstgebers an den ihm vorgeworfenen Übertretungen nach § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG.Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß Paragraph 33, ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23. GP, 3). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Anmeldung - und Entrichtung der Beiträge - kurz nach Betretung bei einer Kontrolle jedenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, VStG eine Herabsetzung der nach Paragraph 111, ASVG verhängten Strafe unter die Mindeststrafe zu erfolgen hätte oder - unter Anwendung des Paragraph 21, VStG - überhaupt von der Verhängung einer Strafe abzusehen wäre. Das Bestehen einer - auf Grund einer Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber allenfalls gegebenen - Pflichtversicherung für die beschäftigten Dienstnehmer ändert nichts am Verschulden des Dienstgebers an den ihm vorgeworfenen Übertretungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080172.X02Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
29.09.2011