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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung, eine Dienstnehmerin nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger gemeldet zu haben, kommt es nicht darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis in der Folge auch längerfristig fortgesetzt wird. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß § 33 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 37/2007, ist nämlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23. GP, 3, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialbetrugsgesetz, mit dem eine derartige Verpflichtung erstmals grundsätzlich vorgesehen wurde, 698 BlgNR 22. GP, 11). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kurz nach Betretung bei einer Kontrolle die Strafe auf oder - unter Anwendung des § 20 VStG - unter die Mindeststrafe herabzusetzen wäre.Für den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung, eine Dienstnehmerin nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger gemeldet zu haben, kommt es nicht darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis in der Folge auch längerfristig fortgesetzt wird. Wesentlicher Zweck der - vor Arbeitsantritt zu erfüllenden - Meldepflicht gemäß Paragraph 33, ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, ist nämlich die Bekämpfung der Schwarzarbeit vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNR 23. GP, 3, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Sozialbetrugsgesetz, mit dem eine derartige Verpflichtung erstmals grundsätzlich vorgesehen wurde, 698 BlgNR 22. GP, 11). Dieser Zweck würde konterkariert, wenn im Falle einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kurz nach Betretung bei einer Kontrolle die Strafe auf oder - unter Anwendung des Paragraph 20, VStG - unter die Mindeststrafe herabzusetzen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080106.X01Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011