RS Vwgh 2011/4/27 2010/08/0091

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0153 E 26. Mai 2004 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rsp des VwGH durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (Hinweis auf die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens, zitierten E 1 ff, 10a, zu § 44a VStG). (Hier: Tatbildlich iSd § 111 iVm § 33 ASVG ist unter anderem die Unterlassung der bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich vorzunehmenden Anmeldung eines Beschäftigten durch den Dienstgeber.)Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rsp des VwGH durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (Hinweis auf die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens, zitierten E 1 ff, 10a, zu Paragraph 44 a, VStG). (Hier: Tatbildlich iSd Paragraph 111, in Verbindung mit Paragraph 33, ASVG ist unter anderem die Unterlassung der bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich vorzunehmenden Anmeldung eines Beschäftigten durch den Dienstgeber.)

Schlagworte

Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080091.X03

Im RIS seit

19.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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