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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm § 33 Abs. 1 ASVG kommt es nicht auf die absolute Höhe des vereinbarten Entgelts an, sondern lediglich darauf, ob das Entgelt, auf das die Dienstnehmer Anspruch haben oder das ihnen darüber hinaus geleistet wird (§ 49 Abs. 1 ASVG) über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Dazu hat der unabhängige Verwaltungssenat - durch Feststellung eines den Dienstnehmern geleisteten Entgelts von täglich etwa EUR 83,-- - ausreichende Feststellungen getroffen.Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG kommt es nicht auf die absolute Höhe des vereinbarten Entgelts an, sondern lediglich darauf, ob das Entgelt, auf das die Dienstnehmer Anspruch haben oder das ihnen darüber hinaus geleistet wird (Paragraph 49, Absatz eins, ASVG) über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Dazu hat der unabhängige Verwaltungssenat - durch Feststellung eines den Dienstnehmern geleisteten Entgelts von täglich etwa EUR 83,-- - ausreichende Feststellungen getroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010080091.X02Im RIS seit
19.05.2011Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013