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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/08/0340 E 4. Juni 2008 RS 1 (hier nur vorletzter Satz)Stammrechtssatz
Der Abspruch über die Pflichtversicherung ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insofern auch teilbar. Bei tageweiser Beschäftigung ist aber immer auch zu entscheiden, ob zwischen den einzelnen Tagen der Beschäftigung die Pflichtversicherung auch durchlaufend eintritt. Ebenso wie es möglich ist, dass dann, wenn die Gebietskrankenkasse eine durchgehende Pflichtversicherung feststellt, die Berufungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die Pflichtversicherung nur tageweise vorgelegen ist, ist es umgekehrt auch möglich, dass bei Feststellung einer bloß tageweisen Pflichtversicherung durch die Gebietskrankenkasse die Berufungsbehörde eine durchgehende Pflichtversicherung annimmt. Der Gegenstand des Verfahrens wird damit nicht überschritten. Dazu kommt, dass die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG Gegenstand eines einzigen Verfahrens ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101). Es kann somit auch die Feststellung einer Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG von der Berufungsbehörde in eine solche nach § 4 Abs. 4 ASVG geändert werden, wobei letztere aber durchwegs eine durchlaufende Pflichtversicherung ergibt.Der Abspruch über die Pflichtversicherung ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insofern auch teilbar. Bei tageweiser Beschäftigung ist aber immer auch zu entscheiden, ob zwischen den einzelnen Tagen der Beschäftigung die Pflichtversicherung auch durchlaufend eintritt. Ebenso wie es möglich ist, dass dann, wenn die Gebietskrankenkasse eine durchgehende Pflichtversicherung feststellt, die Berufungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass die Pflichtversicherung nur tageweise vorgelegen ist, ist es umgekehrt auch möglich, dass bei Feststellung einer bloß tageweisen Pflichtversicherung durch die Gebietskrankenkasse die Berufungsbehörde eine durchgehende Pflichtversicherung annimmt. Der Gegenstand des Verfahrens wird damit nicht überschritten. Dazu kommt, dass die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG Gegenstand eines einzigen Verfahrens ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2004/08/0101). Es kann somit auch die Feststellung einer Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG von der Berufungsbehörde in eine solche nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG geändert werden, wobei letztere aber durchwegs eine durchlaufende Pflichtversicherung ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009080123.X08Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
13.11.2012