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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §861;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/08/0177 E 27. April 2011Rechtssatz
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses stellt zwar grundsätzlich keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts dar; es handelt sich dabei um eine von mehreren rechtlichen Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass es geradezu missbräuchlich wäre oder dass es wirtschaftlich ganz ungewöhnlich wäre, die Absicht zur Auflösung eines Dienstverhältnisses nicht durch Kündigung zu verwirklichen, sondern durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Auflösungsvereinbarung kann angesichts der differenzierenden Regelung des § 5 EFZG auch "bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" nicht einer Arbeitgeberkündigung gleichgehalten werden. Ein "Umgehungsgeschäft" könnte die Vereinbarung nur dann sein, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses schlechthin Schutzobjekt der §§ 5 und 6 EFZG wäre. § 6 EFZG schützt zwar - unter gewissen Voraussetzungen - die Entgeltfortzahlungspflicht, nicht aber den Bestand des Arbeitsverhältnisses; § 5 EFZG ist wiederum nicht auf einvernehmliche Auflösungen anwendbar (Hinweis E 23. Jänner 2008, Zl. 2006/08/0325).Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses stellt zwar grundsätzlich keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts dar; es handelt sich dabei um eine von mehreren rechtlichen Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass es geradezu missbräuchlich wäre oder dass es wirtschaftlich ganz ungewöhnlich wäre, die Absicht zur Auflösung eines Dienstverhältnisses nicht durch Kündigung zu verwirklichen, sondern durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Eine Auflösungsvereinbarung kann angesichts der differenzierenden Regelung des Paragraph 5, EFZG auch "bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" nicht einer Arbeitgeberkündigung gleichgehalten werden. Ein "Umgehungsgeschäft" könnte die Vereinbarung nur dann sein, wenn der Bestand des Arbeitsverhältnisses schlechthin Schutzobjekt der Paragraphen 5 und 6 EFZG wäre. Paragraph 6, EFZG schützt zwar - unter gewissen Voraussetzungen - die Entgeltfortzahlungspflicht, nicht aber den Bestand des Arbeitsverhältnisses; Paragraph 5, EFZG ist wiederum nicht auf einvernehmliche Auflösungen anwendbar (Hinweis E 23. Jänner 2008, Zl. 2006/08/0325).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080176.X02Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011