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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §861;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Moritz, Dr. Lehofer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des J K in S, vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Dametzstraße 51, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. November 2006, Zl. BMSG-322433/0003- II/A/3/2006, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. M G in E; 2. Kärntner Gebietskrankenkasse, Kempfstraße 8, 9021 Klagenfurt;
3. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1201 Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstmitbeteiligte stand ab 1. Juli 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beschwerdeführer als Dienstgeber. Vom 29. November 2003 bis zum 13. Februar 2004 war sie arbeitsunfähig und befand sich im Krankenstand. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2004 wurde die Erstmitbeteiligte vom Beschwerdeführer rückwirkend mit 31. Dezember 2003 von der Pflichtversicherung abgemeldet. Als Grund wurde im Abmeldeformular die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vermerkt.
Im Akt befindet sich ein von der Erstmitbeteiligten am 22. Jänner 2004 ausgefüllter Fragebogen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. Darin gab sie an, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen ihr und dem Dienstgeber während des Krankenstandes vereinbart worden sei. Dieser Zeitpunkt sei vom Dienstgeber gewählt worden. Vom Dienstgeber sei auch die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgegangen. Eine Wiedereinstellung nach dem Krankenstand sei mit dem Dienstgeber nicht vereinbart worden. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses sei die Erstmitbeteiligte über die Rechtsfolgen dieser Beendigung nicht aufgeklärt worden. Eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Lösung des Dienstverhältnisses existiere nicht.
Laut Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2004 sei bei mehreren Gesprächen mit der Erstmitbeteiligten ihr Dienstverhältnis mit beiderseitigem Einverständnis per 31. Dezember 2003 gelöst worden. Die Erstmitbeteiligte habe gesagt, dass sie auf keinen Fall mehr arbeiten werde, auch ihr Mann wolle nicht, dass sie noch arbeite. Auf Grund dessen "haben wir das Dienstverhältnis gelöst".
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 3. Juni 2004 wurde ausgesprochen, dass die Pflichtversicherung der Erstmitbeteiligten auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses zum Beschwerdeführer nicht mit 31. Dezember 2003, sondern mit 11. Februar 2004 ende und der Beschwerdeführer verpflichtet sei, für diese Zeit auch die Sozialversicherungsbeiträge, Fondsbeiträge und Umlagen weiter zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses ohne ersichtlichen Grund und zum Nachteil des Versicherten müsse als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gewertet werden, weil der Dienstgeber damit sowohl die Fortzahlung des Entgeltes an den Dienstnehmer als auch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen habe vermeiden wollen. Da die Willenserklärung über die Beendigung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber an den Dienstnehmer herangetragen worden sei, sei die einvernehmliche Lösung als Entlassung ohne wichtigen Grund zu werten.
Laut einem im Akt befindlichen Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2004 an Frau Mag. H. (offenbar eine Mitarbeiterin der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) habe der Beschwerdeführer die Erstmitbeteiligte mehrmals gefragt, ob sie wieder arbeiten werde. Sie habe gesagt, nein auf keinen Fall, sie könne nicht mehr, und ihr Mann lasse sie auch nicht mehr arbeiten. Daraufhin hätten sie das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst. Das könne auch eine andere Mitarbeiterin, die bei diesem Gespräch anwesend gewesen sei, bezeugen.
In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 3. Juni 2004.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. März 2006 wurde diesem Einspruch keine Folge gegeben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Am 14. Juni 2006 gab die Erstmitbeteiligte niederschriftlich zu Protokoll, nach Beendigung des Krankenstandes und Bezug von Arbeitslosengeld habe sie Anfang Juli 2004 wieder eine Beschäftigung bei dem Unternehmen M. aufgenommen. Sie arbeite gerne und sei jetzt seit 1. Jänner 2005 wieder in einer dauerhaften Beschäftigung bei einem anderen Unternehmen. Nach ihrem Krankenhausaufenthalt sei es bei der Abgabe von Unterlagen vor den Weihnachtsfeiertagen (gemeint: 2003) und auch danach zu Gesprächen mit der Unternehmensleitung (insbesondere mit Frau K) gekommen. Dann sei das Dienstverhältnis mit 31. Dezember 2003 einvernehmlich gelöst worden. Das genaue Datum, wann die einvernehmliche Lösung erfolgt sei, ob knapp vor den Feiertagen oder danach, sei ihr nicht mehr erinnerlich. Es sei auf jeden Fall während des Krankenstandes gewesen. Die Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses sei vom Dienstgeber ausgegangen, der Ehegatte der Erstmitbeteiligten habe dabei keine Rolle gespielt. Vorteile der Beendigung gegenüber einer Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses habe sie sich keine erhofft. Sie sei davon ausgegangen, dass die einvernehmliche Auflösung richtig sei. Nach ihrem Schlaganfall sei sie gesundheitlich noch beeinträchtigt gewesen. Zur Frage betreffend die Vereinbarung einer Wiedereinstellung gab die Erstmitbeteiligte zu Protokoll, an diese Details bei den Gesprächen könne sie sich nicht mehr genau erinnern. Über die Rechtsfolgen der Beendigung des Dienstverhältnisses sei sie nicht aufgeklärt worden. Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer habe sie nicht geltend gemacht, sie habe nicht gewusst, dass ihr Ansprüche zustünden.
Der Ehemann der Erstmitbeteiligten gab (offenbar ebenfalls am 14. Juni 2006) niederschriftlich zu Protokoll, er könne hinsichtlich der Initiative zur Beendigung des Dienstverhältnisses nichts sagen, er kenne alles nur von den Erzählungen seiner Gattin. Betreffend Vorteile der Beendigung gegenüber einer Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses und etwaige Beweggründe gab der Ehemann der Erstmitbeteiligten an, er habe seine Gattin diesbezüglich nicht beeinflusst.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, die Erstmitbeteiligte habe sich am 31. Dezember 2003 bereits ca. einen Monat arbeitsunfähig im Krankenstand befunden. Die weitere Dauer des Krankenstandes sei zu dieser Zeit nicht absehbar gewesen. Der Abmeldung von der Pflichtversicherung sei eine Unterredung der Erstmitbeteiligten mit dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2003 vorangegangen, bei der über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 31. Dezember 2003 gesprochen worden sei. Eine Aufklärung der Erstmitbeteiligten über die Rechtsfolgen der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses sei nicht erfolgt. Die Erstmitbeteiligte habe während ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 29. November 2003 bis 13. Februar 2004 in der Zeit vom 1. Jänner bis 13. Februar 2004 Krankengeld bezogen. Gemäß § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) iVm § 5 EFZG habe der Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung des vollen Entgeltes bis zum 14. Jänner 2004 und des halben Entgeltes vom 15. Jänner bis zum 11. Februar 2004 bestanden. Des Weiteren führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, "dass der Dienstgeber die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses ausschließlich zu dem Zweck vereinbart" habe, um sich seinen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber zu entziehen. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht von ihm ausgegangen sei, würden als nicht nachvollziehbar angesehen. Es habe sich kein Grund gezeigt, welchen Vorteil die Erstmitbeteiligte aus einer solchen Lösung gehabt hätte. Unbestritten sei keine Belehrung seitens des Dienstgebers erfolgt. Es habe einen Zusammenhang zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Erkrankung der Dienstnehmerin gegeben. Zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sei dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit der Erstmitbeteiligten bekannt gewesen. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass ein Ende der Arbeitsunfähigkeit noch nicht absehbar gewesen sei, somit ein lange fortdauernder Krankenstand zu erwarten gewesen bzw. gegeben gewesen sei. Die Initiative zur Lösung des Dienstverhältnisses sei vom Dienstgeber ausgegangen. Die Vereinbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses sei somit als nichtig zu betrachten. Es sei von einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses im gesamten strittigen Zeitraum auszugehen. Zu diesem Ergebnis gelangt die belangte Behörde im Hinblick auf § 6 EFZG und die Darlegungen von Spitzl, Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand, ecolex 2002, S. 195 ff, sowie Radner, Die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während des Krankenstandes, DRdA 2004, S. 275 ff. Die belangte Behörde fährt in der Bescheidbegründung fort, zum selben Ergebnis führe auch § 539a ASVG. Die einvernehmliche Lösung sei auf die Absicht zurückzuführen, die Entgelt- und Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu vermeiden. Ein anderer Grund sei nicht zu sehen. Sie sei daher nichtig.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, die Erstmitbeteiligte habe sich am 31. Dezember 2003 bereits ca. einen Monat arbeitsunfähig im Krankenstand befunden. Die weitere Dauer des Krankenstandes sei zu dieser Zeit nicht absehbar gewesen. Der Abmeldung von der Pflichtversicherung sei eine Unterredung der Erstmitbeteiligten mit dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2003 vorangegangen, bei der über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 31. Dezember 2003 gesprochen worden sei. Eine Aufklärung der Erstmitbeteiligten über die Rechtsfolgen der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses sei nicht erfolgt. Die Erstmitbeteiligte habe während ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 29. November 2003 bis 13. Februar 2004 in der Zeit vom 1. Jänner bis 13. Februar 2004 Krankengeld bezogen. Gemäß Paragraph 2, Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Verbindung mit Paragraph 5, EFZG habe der Anspruch gegen den Dienstgeber auf Fortzahlung des vollen Entgeltes bis zum 14. Jänner 2004 und des halben Entgeltes vom 15. Jänner bis zum 11. Februar 2004 bestanden. Des Weiteren führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, "dass der Dienstgeber die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses ausschließlich zu dem Zweck vereinbart" habe, um sich seinen arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber zu entziehen. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Initiative zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht von ihm ausgegangen sei, würden als nicht nachvollziehbar angesehen. Es habe sich kein Grund gezeigt, welchen Vorteil die Erstmitbeteiligte aus einer solchen Lösung gehabt hätte. Unbestritten sei keine Belehrung seitens des Dienstgebers erfolgt. Es habe einen Zusammenhang zwischen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der Erkrankung der Dienstnehmerin gegeben. Zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sei dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit der Erstmitbeteiligten bekannt gewesen. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass ein Ende der Arbeitsunfähigkeit noch nicht absehbar gewesen sei, somit ein lange fortdauernder Krankenstand zu erwarten gewesen bzw. gegeben gewesen sei. Die Initiative zur Lösung des Dienstverhältnisses sei vom Dienstgeber ausgegangen. Die Vereinbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses sei somit als nichtig zu betrachten. Es sei von einer Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses im gesamten strittigen Zeitraum auszugehen. Zu diesem Ergebnis gelangt die belangte Behörde im Hinblick auf Paragraph 6, EFZG und die Darlegungen von Spitzl, Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand, ecolex 2002, Sitzung 195, ff, sowie Radner, Die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses während des Krankenstandes, DRdA 2004, Sitzung 275, ff. Die belangte Behörde fährt in der Bescheidbegründung fort, zum selben Ergebnis führe auch Paragraph 539 a, ASVG. Die einvernehmliche Lösung sei auf die Absicht zurückzuführen, die Entgelt- und Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu vermeiden. Ein anderer Grund sei nicht zu sehen. Sie sei daher nichtig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwere mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und dafür Aufwandersatz begehrt, im Übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt, ausdrücklich Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift vorgelegt. Die weiteren Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 11 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000 hat auszugsweise Paragraph 11, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, hat auszugsweise
folgenden Wortlaut:
"Ende der Pflichtversicherung
§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.Paragraph 11, (1) Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
..."
§ 539a ASVG lautet: Paragraph 539 a, ASVG lautet:
"Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
§ 2. (1) Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.Paragraph 2, (1) Ist ein Arbeitnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Arbeit verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt.
...
1. der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erfolgte,
2. die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit für die Bemessung der Dauer des Urlaubes, der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung vereinbart wurde,
3. die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen und
4. das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung beendet worden ist.
...".
§ 5 EFZG lautet: Paragraph 5, EFZG lautet:
"Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 5. Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet." Paragraph 5, Wird der Arbeitnehmer während einer Arbeitsverhinderung gemäß Paragraph 2, gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Arbeitgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet."
§ 6 EFZG lautet: Paragraph 6, EFZG lautet:
"Unabdingbarkeit
§ 6. Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden." Paragraph 6, Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung oder, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden."
Zu einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gehört die Willensübereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass abhängige Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden. Auch der einseitige Wegfall dieses Willens - insbesondere auf Seiten des Dienstgebers, wenn dieser die entgeltlichen abhängigen Dienste also nicht mehr in Empfang nehmen möchte - beendet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, mag auch das arbeitsrechtliche Verhältnis dadurch allein nicht einseitig aufgelöst sein (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 1962, Zl. 1923/61, vom 19. Jänner 1989, Slg. Nr. 12.848/A, vom 25. September 1990, Slg. Nr. 13.267/A, vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0054, und vom 19. Oktober 2005, Zl. 2003/08/0138).Zu einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gehört die Willensübereinstimmung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass abhängige Dienste entgeltlich geleistet und diese entgegengenommen werden. Auch der einseitige Wegfall dieses Willens - insbesondere auf Seiten des Dienstgebers, wenn dieser die entgeltlichen abhängigen Dienste also nicht mehr in Empfang nehmen möchte - beendet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, mag auch das arbeitsrechtliche Verhältnis dadurch allein nicht einseitig aufgelöst sein vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 1962, Zl. 1923/61, vom 19. Jänner 1989, Slg. Nr. 12.848/A, vom 25. September 1990, Slg. Nr. 13.267/A, vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0054, und vom 19. Oktober 2005, Zl. 2003/08/0138).
Eine Ausnahme hievon ist bei den sogenannten "diktierten Rechtsverhältnissen" gegeben. Solche liegen insbesondere vor, wenn der weggefallene Wille des Dienstgebers, weiterhin Leistungen in Empfang zu nehmen, durch Gesetz oder Richterspruch substituiert wird: In diesen Fällen besteht ein Beschäftigungsverhältnis, so lange der Arbeitnehmer, wenn auch gegen den Willen des anderen Teiles, abhängige Arbeit leistet oder - sofern ihm dies verwehrt wird - in Arbeitsbereitschaft verharrt (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003 mwN).Eine Ausnahme hievon ist bei den sogenannten "diktierten Rechtsverhältnissen" gegeben. Solche liegen insbesondere vor, wenn der weggefallene Wille des Dienstgebers, weiterhin Leistungen in Empfang zu nehmen, durch Gesetz oder Richterspruch substituiert wird: In diesen Fällen besteht ein Beschäftigungsverhältnis, so lange der Arbeitnehmer, wenn auch gegen den Willen des anderen Teiles, abhängige Arbeit leistet oder - sofern ihm dies verwehrt wird - in Arbeitsbereitschaft verharrt vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003 mwN).
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis außerhalb der erwähnten "diktierten Rechtsverhältnisse" kann somit durch einseitige (unter Umständen sogar den Arbeitsvertrag oder das Gesetz verletzende) Handlungen des Dienstgebers, aber auch durch solche des Dienstnehmers beendet werden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2003), es kann aber auch durch eine einvernehm