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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag ist hinsichtlich der Gefährdung durch potentiell zukünftig vorliegende, weitere Verbauungen im Zusammenhang mit dem Summationseffekt darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse jedenfalls dann eine Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung fordert, wenn diese eigenmächtige Neuerung -
sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) - eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Nicht jede Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses ist von vornherein geeignet, einen wasserpolizeilichen Auftrag zu tragen, sondern nur eine erhebliche. Zum Nachweis dieser Voraussetzung reichen Gutachten nicht, die sich in allgemein gehaltenen Ausführungen und nicht näher untermauerten Behauptungen erschöpfen, aus denen nicht erkennbar ist, ob bereits derzeit so viele bauliche Anlagen im fraglichen Bereich vorhanden sind, dass die bauliche Anlage in Verbindung mit diesen ein erhebliches Hochwasserabflusshindernis darstellt (Hinweis E 29. Juni 1995, 94/07/0136; E 25. Juli 2002, 2001/07/0037; E 17. Oktober 2002, 2001/07/0061).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070020.X01Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011