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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19 idF 2002/I/126;Rechtssatz
Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 19 AsylG 1997 mit Gültigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (nach der Aktenlage war das Asylverfahren des Beschwerdeführers während des gegenständlichen Berufungsverfahrens betreffend Erteilung der Lenkberechtigung noch offen und die Aufenthaltsberechtigungskarte somit noch gültig) war geeignet, die Identität des Kandidaten im Sinn der §§ 3 Abs. 5 und 14 der FSG-PV 1997 nachzuweisen (ausführliche Beründung im E).Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 mit Gültigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (nach der Aktenlage war das Asylverfahren des Beschwerdeführers während des gegenständlichen Berufungsverfahrens betreffend Erteilung der Lenkberechtigung noch offen und die Aufenthaltsberechtigungskarte somit noch gültig) war geeignet, die Identität des Kandidaten im Sinn der Paragraphen 3, Absatz 5 und 14 der FSG-PV 1997 nachzuweisen (ausführliche Beründung im E).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009110062.X01Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015