Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Rechtsprechung des VwGH verlangt die Wahrung des Parteiengehörs zu den von der Behörde zugrunde gelegten Beweisergebnissen als fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens auch für ein Aufsichtsverfahren iSd § 6 Abs 4 AWG 2002. Die Erstattung einer Stellungnahme vor der Behörde bietet der durch den geprüften Bescheid begünstigten Partei nämlich im Aufsichtsverfahren die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die Oberbehörde zu überzeugen, dass kein Grund zum Einschreiten vorliegt (Hinweis E 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, ergangen zu der mit § 6 Abs 4 AWG 2002 im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 10 Abs 2 ALSAG; E 25. Juli 2002, 2001/07/0114). (Hier: Die belBeh wäre nicht nur verpflichtet gewesen, der beschwerdeführenden Partei die Gelegenheit zu geben, sich zum Amtssachverständigengutachten zu äußern, sondern es wäre auch geboten gewesen, sich mit der fristgerecht eingelangten Stellungnahme, in der dem Gutachten unter Anschluss von entsprechenden Beweismitteln entgegen getreten wurde, im angefochtenen Bescheid - allenfalls nach ergänzender Befassung des Amtssachverständigen - inhaltlich auseinander zu setzen.)Die Rechtsprechung des VwGH verlangt die Wahrung des Parteiengehörs zu den von der Behörde zugrunde gelegten Beweisergebnissen als fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens auch für ein Aufsichtsverfahren iSd Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002. Die Erstattung einer Stellungnahme vor der Behörde bietet der durch den geprüften Bescheid begünstigten Partei nämlich im Aufsichtsverfahren die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die Oberbehörde zu überzeugen, dass kein Grund zum Einschreiten vorliegt (Hinweis E 18. Oktober 2001, 2000/07/0003, ergangen zu der mit Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG; E 25. Juli 2002, 2001/07/0114). (Hier: Die belBeh wäre nicht nur verpflichtet gewesen, der beschwerdeführenden Partei die Gelegenheit zu geben, sich zum Amtssachverständigengutachten zu äußern, sondern es wäre auch geboten gewesen, sich mit der fristgerecht eingelangten Stellungnahme, in der dem Gutachten unter Anschluss von entsprechenden Beweismitteln entgegen getreten wurde, im angefochtenen Bescheid - allenfalls nach ergänzender Befassung des Amtssachverständigen - inhaltlich auseinander zu setzen.)
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007070079.X01Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2011