TE Vwgh Erkenntnis 1992/10/14 92/01/0589

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §24;
RAO 1868 §25 Abs1 liti;
RAO 1868 §26 Abs2;
RAO 1868 §28 Abs1 liti;
RAO 1868 §45;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 12. Juli 1990, Zl. Vs 1727/90, betreffend Umbestellung eines Pflichtverteidigers (mitbeteiligte Partei: Dr. F in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 12. Juli 1990, Zl. Vs 1727/90, ist rechtswidrig.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Zwischen der mitbeteiligten Partei und der Rechtsanwaltskammer für Wien ist zu 33 Cg 1037/91 des Landesgerichtes für ZRS Wien ein Amtshaftungsstreit anhängig, in dem die mitbeteiligte Partei (dort Kläger) S 21.271,20 sA mit der Begründung begehrt, der Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 12. Juli 1990, Zl. Vs 1727/90 (womit für die mitbeteiligte Partei betreffend das Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Rechtsanwalt Dr. NN als Amtsverteidiger bestellt wurde) sei von einem unzuständigen Organ, nämlich vom Ausschuß und nicht von einer Abteilung des Ausschusses erlassen worden. Dagegen habe die mitbeteiligte Partei zur Zl. 90/18/0172, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sei aber mit Beschluß vom 4. Oktober 1991 ohne Zuspruch von Aufwandersatz eingestellt worden (weil mit Bescheid der Abteilung III des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien vom 8. August 1990 Rechtsanwalt Dr. NN als Pflichtverteidiger enthoben und an seiner Stelle ein anderer Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt wurde).

Mit dem vorliegenden, ausdrücklich auf Art. 131 Abs. 2 B-VG und § 11 Abs. 1 AHG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht für ZRS Wien die Feststellung der Rechtswidrigkeit des zitierten Bescheides, weil die der mitbeteiligten Partei zugegangene Bescheidausfertigung die Fertigungsklausel "Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer" aufweise. Der Bescheid sei daher dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und nicht einer seiner Abteilungen zuzurechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:

Zwischen den Parteien des Verfahrens ist unstrittig, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien iS des § 26 Abs. 1 RAO über mindestens zehn Mitglieder verfügt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. iVm § 28 Abs. 1 lit. i RAO ist daher die Bestellung von Rechtsanwälten nach § 45 RAO in Abteilungen des Ausschusses zu erledigen.

Aus dem, dem Akt des antragstellenden Gerichtes angeschlossenen hg. Akt 90/18/0172 ergibt sich, daß die der mitbeteiligten Partei (dort Beschwerdeführer) zugestellte Ausfertigung des Bescheides vom 12. Juli 1990 als Fertigungsklausel nur die Bezeichnung "Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien" aufweist und keinen Hinweis auf eine seiner Abteilungen enthält. Dazu kam es, wie dies der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer als belangte Behörde in dem zitierten Verfahren einräumte, weil es bei der Herstellung der Bescheidausfertigung im Kammeramt "passierte", daß die Bezeichnung "Abteilung III" abgedeckt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu schon in seinem Beschluß vom 4. Oktober 1991, Zl. 90/18/0172, zum Ausdruck brachte, ist der Bescheid vom 12. Juli 1990 auf Grund seiner Fertigungsklausel tatsächlich dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und nicht seiner Abteilung III zuzurechnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des zitierten Beschlusses Zl. 90/18/0172 verwiesen.

Daraus folgt aber, daß der Bescheid gemäß § 26 Abs. 2 iVm mit § 25 Abs. 1 lit. i RAO und § 24 zweiter Absatz der Geschäftsordnung für den Ausschuß von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/01/0087). Es war daher gemäß § 67 VwGG antragsgemäß festzustellen, daß der zitierte Bescheid rechtswidrig ist.

Im Hinblick darauf, daß die Rechtsfrage durch die oben zitierte hg. Rechtsprechung klargestellt war, konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Gemäß § 68 VwGG sind die in diesem Verfahren entstandenen Kosten Kosten des Rechtsstreites vor dem antragstellenden Gericht, weshalb das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010589.X00

Im RIS seit

14.10.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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