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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §14 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/02/0142 E 25. Jänner 2005 RS 2 (Hier mit dem Zusatz: Der Proband hat auch im Falle einer Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG 1997 die Möglichkeit eine Blutabnahme zu veranlassen).Stammrechtssatz
Gerade weil der Proband die Möglichkeit hat, bei vermuteten "Messungenauigkeiten" (Hinweis E 10. September 2004, 2001/02/0235) eine Blutabnahme zu veranlassen (vgl. § 5 Abs. 8 Z. 2 StVO 1960) und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen, geben auch Rechtsschutzüberlegungen keinen Anlass, einen "Abzug von Fehlergrenzen" für erforderlich zu erachten.Gerade weil der Proband die Möglichkeit hat, bei vermuteten "Messungenauigkeiten" (Hinweis E 10. September 2004, 2001/02/0235) eine Blutabnahme zu veranlassen vergleiche Paragraph 5, Absatz 8, Ziffer 2, StVO 1960) und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen, geben auch Rechtsschutzüberlegungen keinen Anlass, einen "Abzug von Fehlergrenzen" für erforderlich zu erachten.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme Verfahrensrecht BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020256.X02Im RIS seit
02.06.2011Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014