RS Vwgh 2011/4/29 2010/02/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

DE-22 Zivilprozess Deutschland
40/01 Verwaltungsverfahren
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken

Norm

RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs3;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art3;
ZPO-D §180;
ZustG §17 Abs3;
ZustVw Eur Geltungsbereich Ausland 2001;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/02/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0320 E 29. Jänner 2003 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Soweit der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer, dem ein österreichisches Straferkentnis zugestellt worden ist, sein Vorbringen auf eine Interpretation des § 17 Abs. 3 des österreichischen Zustellgesetzes stützt, verkennt er, dass hinsichtlich der Frage der Zustellung deutsches Recht anzuwenden ist. Auch seinem weiteren Vorbringen, dass es zwar zutreffend sei, dass die Zustellung gemäß Art. 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, nach dem Recht des ersuchten Staates zu erfolgen habe, die Frage, welche Wirkungen der Zustellung zukommen und wann das fristauslösende Ereignis eintritt, aber nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, kommt keine Berechtigung zu. Es findet sich für die vom Beschwerdeführer behauptete Unterscheidung in "Art der Zustellung" und "Wirkungen der Zustellung" nach den anzuwendenden unterschiedlichen Rechtsordnungen keine gesetzliche Deckung. Im gegebenen Fall ist die Frage der Zustellung und ihrer Wirkung nach deutschem Recht zu beurteilen. Diese Beurteilung hat die belangte Behörde vorgenommen und sie hat auch die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Zustellung durch Niederlegung geprüft, nämlich, dass der Beschwerdeführer am Ort der Zustellung eine "Wohnung" hat, die er tatsächlich bewohnt, was der Beschwerdeführer auch gar nicht bestreitet. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits unter Verweis auf deutsche Judikatur ausgesprochen hat, hindert eine vorübergehende Abwesenheit die Wirkung der Zustellung nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/03/0030). Auch bei der hier in Rede stehenden berufsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers als Fernfahrer handelte es sich um eine derartige vorübergehende Abwesenheit von seiner Wohnung; aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung abzuleiten. Derart war die gegenständliche Zustellung wirksam und die Berufung des Beschwerdeführers demnach verspätet.Soweit der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer, dem ein österreichisches Straferkentnis zugestellt worden ist, sein Vorbringen auf eine Interpretation des Paragraph 17, Absatz 3, des österreichischen Zustellgesetzes stützt, verkennt er, dass hinsichtlich der Frage der Zustellung deutsches Recht anzuwenden ist. Auch seinem weiteren Vorbringen, dass es zwar zutreffend sei, dass die Zustellung gemäß Artikel 3, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, nach dem Recht des ersuchten Staates zu erfolgen habe, die Frage, welche Wirkungen der Zustellung zukommen und wann das fristauslösende Ereignis eintritt, aber nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, kommt keine Berechtigung zu. Es findet sich für die vom Beschwerdeführer behauptete Unterscheidung in "Art der Zustellung" und "Wirkungen der Zustellung" nach den anzuwendenden unterschiedlichen Rechtsordnungen keine gesetzliche Deckung. Im gegebenen Fall ist die Frage der Zustellung und ihrer Wirkung nach deutschem Recht zu beurteilen. Diese Beurteilung hat die belangte Behörde vorgenommen und sie hat auch die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit einer Zustellung durch Niederlegung geprüft, nämlich, dass der Beschwerdeführer am Ort der Zustellung eine "Wohnung" hat, die er tatsächlich bewohnt, was der Beschwerdeführer auch gar nicht bestreitet. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits unter Verweis auf deutsche Judikatur ausgesprochen hat, hindert eine vorübergehende Abwesenheit die Wirkung der Zustellung nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 96/03/0030). Auch bei der hier in Rede stehenden berufsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers als Fernfahrer handelte es sich um eine derartige vorübergehende Abwesenheit von seiner Wohnung; aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist kein Anhaltspunkt für eine andere Beurteilung abzuleiten. Derart war die gegenständliche Zustellung wirksam und die Berufung des Beschwerdeführers demnach verspätet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010020137.X02

Im RIS seit

03.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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