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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe gemäß § 91 ff BDG 1979 wird nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des EGMR in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 6. November 2006, 2005/09/0053; E VfGH 3. Dezember 2009, B 1008/07), nicht aber eine solche über eine strafrechtliche Anklage iSd Art. 6 MRK oder eine Strafe iSd Art. 7 MRK. Der Grundsatz "nulla poena sine lege" hat jedoch auf Grund des spezifischen Sanktionscharakters des Disziplinarrechts auch hier seine Geltung (vgl. E 16. Dezember 1997, 96/09/0149). Zwar hat sich mit der Dienstrechts-Novelle 2008 der in § 92 Abs. 1 BDG 1979 festgelegte Rahmen der - vom Verweis bis zur Entlassung reichende - Strafrahmen für die möglichen Disziplinarstrafen nicht geändert. Mangels eines Typenstrafrechts im BDG 1979 kommt im Rahmen des Disziplinarrechts des BDG 1979 der genauen Umschreibung der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung in jedem einzelnen Fall (vgl. E 17. November 2004, 2001/09/0035) ebenso besondere Bedeutung zu wie den Regeln über die Strafbemessung und ihren Grundsätzen. Die Höhe jener Disziplinarstrafe, die der Beamte wegen einer konkreten Dienstpflichtverletzung in einem Disziplinarverfahren zu erwarten hat, hängt hier auf besondere Weise von den Strafzumessungsregeln und ihrer Anwendung ab. Daher kann es auch keinem Zweifel unterliegen, dass die Anwendung von ungünstigeren Strafzumessungsregeln in einem Fall unzulässig ist, wenn diese zum Zeitpunkt der Tat noch nicht gegolten haben.Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe gemäß Paragraph 91, ff BDG 1979 wird nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung des EGMR in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen vergleiche E 6. November 2006, 2005/09/0053; E VfGH 3. Dezember 2009, B 1008/07), nicht aber eine solche über eine strafrechtliche Anklage iSd Artikel 6, MRK oder eine Strafe iSd Artikel 7, MRK. Der Grundsatz "nulla poena sine lege" hat jedoch auf Grund des spezifischen Sanktionscharakters des Disziplinarrechts auch hier seine Geltung vergleiche E 16. Dezember 1997, 96/09/0149). Zwar hat sich mit der Dienstrechts-Novelle 2008 der in Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 festgelegte Rahmen der - vom Verweis bis zur Entlassung reichende - Strafrahmen für die möglichen Disziplinarstrafen nicht geändert. Mangels eines Typenstrafrechts im BDG 1979 kommt im Rahmen des Disziplinarrechts des BDG 1979 der genauen Umschreibung der dem Beamten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung in jedem einzelnen Fall vergleiche E 17. November 2004, 2001/09/0035) ebenso besondere Bedeutung zu wie den Regeln über die Strafbemessung und ihren Grundsätzen. Die Höhe jener Disziplinarstrafe, die der Beamte wegen einer konkreten Dienstpflichtverletzung in einem Disziplinarverfahren zu erwarten hat, hängt hier auf besondere Weise von den Strafzumessungsregeln und ihrer Anwendung ab. Daher kann es auch keinem Zweifel unterliegen, dass die Anwendung von ungünstigeren Strafzumessungsregeln in einem Fall unzulässig ist, wenn diese zum Zeitpunkt der Tat noch nicht gegolten haben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090132.X01Im RIS seit
06.06.2011Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013