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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67g Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch den unabhängigen Verwaltungssenat einen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E vom 22. Juni 2001, 2001/02/0052, und E vom 31. März 2006, 2004/02/0344). Gemäß § 67g Abs. 2 Z. 2 leg. cit. entfällt die Verkündung, wenn der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist. Es ist der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der Komplexität der Rechtslage und insbesondere auf Grund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruches eine sofortige Verkündung des Bescheides für nicht möglich erachtet hat (Hinweis E vom 19. März 2003, 2001/03/0025).Grundsätzlich belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch den unabhängigen Verwaltungssenat einen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E vom 22. Juni 2001, 2001/02/0052, und E vom 31. März 2006, 2004/02/0344). Gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. entfällt die Verkündung, wenn der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist. Es ist der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der Komplexität der Rechtslage und insbesondere auf Grund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruches eine sofortige Verkündung des Bescheides für nicht möglich erachtet hat (Hinweis E vom 19. März 2003, 2001/03/0025).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040046.X03Im RIS seit
19.06.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011