RS Vwgh 2011/5/12 2008/04/0046

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Veröffentlicht am 12.05.2011
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Grundsätzlich belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch den unabhängigen Verwaltungssenat einen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E vom 22. Juni 2001, 2001/02/0052, und E vom 31. März 2006, 2004/02/0344). Gemäß § 67g Abs. 2 Z. 2 leg. cit. entfällt die Verkündung, wenn der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist. Es ist der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der Komplexität der Rechtslage und insbesondere auf Grund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruches eine sofortige Verkündung des Bescheides für nicht möglich erachtet hat (Hinweis E vom 19. März 2003, 2001/03/0025).Grundsätzlich belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch den unabhängigen Verwaltungssenat einen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E vom 22. Juni 2001, 2001/02/0052, und E vom 31. März 2006, 2004/02/0344). Gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. entfällt die Verkündung, wenn der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist. Es ist der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie auf Grund der Komplexität der Rechtslage und insbesondere auf Grund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruches eine sofortige Verkündung des Bescheides für nicht möglich erachtet hat (Hinweis E vom 19. März 2003, 2001/03/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008040046.X03

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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