RS Vwgh 2011/5/16 2011/17/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
INVEKOS-CC-V 2010 §14;
MOG 2007 §12;
MOG 2007 §22;
MOG 2007 §27;
MOG 2007 §28;
MOG 2007 §6 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0008 2011/17/0012 2011/17/0011 2011/17/0010

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162, VwSlg 13732 A/1992, unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgesprochen hat, sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Die Verordnungsbestimmung des § 14 INVEKOS-CC-V ist jedenfalls keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung von Feststellungsbescheiden von Amts wegen. Auch den §§ 6 Abs. 2, 12, 22, 27 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2009, auf die sich die vorliegende Verordnung beruft, ist eine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Verfahrensregeln in Abweichung von den sonst anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften (AVG) nicht zu entnehmen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber eine mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Bestimmung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden konstituieren wollte, zumal auch dem § 14 der INVEKOS-CC-V kein diesbezüglicher Inhalt zu entnehmen ist. Die Verwaltungsbehörden wären daher im Sinne des aufgezeigten Verständnisses der gesetzlichen Möglichkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden gehalten gewesen, in der Bescheidbegründung darzulegen, warum sie ihrer Ansicht nach von der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides (von Feststellungsbescheiden) ausgingen. Sie hätten somit aufzuzeigen gehabt, welcher im privaten oder öffentlichen Interesse begründete Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben gewesen wäre und warum ein Feststellungsbescheid trotz der Möglichkeit der Erlassung von Leistungsbescheiden zulässig und erforderlich gewesen wäre; die Berufung allein auf § 14 INVEKOS-CC-V kann eine diesbezüglich nähere Begründung nicht ersetzen. Wohl aber könnte man § 14 leg. cit. zwanglos auch als Präzisierung der hg. Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auf Antrag verstehen. Die Bestimmung wäre insofern dahin zu verstehen, dass sie nur die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Antrag (und nicht von Amts wegen) regelt (vgl. den Hinweis auf die Gefahr einer Partei, Nachteile zu erleiden). Zumindest aber hätte die eben erwähnte Wendung bei Heranziehung der genannten Bestimmung des § 14 der in Rede stehenden Verordnung bei diesem Verständnis neben einem Antrag gleichfalls einer näheren Begründung bedurft, worin die Gefahr eines Nachteiles für eine Partei zu erblicken wäre.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. November 1992, Zl. 86/17/0162, VwSlg 13732 A/1992, unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgesprochen hat, sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Die Verordnungsbestimmung des Paragraph 14, INVEKOS-CC-V ist jedenfalls keine gesetzliche Grundlage für die Erlassung von Feststellungsbescheiden von Amts wegen. Auch den Paragraphen 6, Absatz 2, 12, 22, 27 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. römisch eins Nr. 55 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, auf die sich die vorliegende Verordnung beruft, ist eine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung von Verfahrensregeln in Abweichung von den sonst anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften (AVG) nicht zu entnehmen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Verordnungsgeber eine mit dem Gesetz nicht in Einklang stehende Bestimmung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden konstituieren wollte, zumal auch dem Paragraph 14, der INVEKOS-CC-V kein diesbezüglicher Inhalt zu entnehmen ist. Die Verwaltungsbehörden wären daher im Sinne des aufgezeigten Verständnisses der gesetzlichen Möglichkeit zur Erlassung von Feststellungsbescheiden gehalten gewesen, in der Bescheidbegründung darzulegen, warum sie ihrer Ansicht nach von der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides (von Feststellungsbescheiden) ausgingen. Sie hätten somit aufzuzeigen gehabt, welcher im privaten oder öffentlichen Interesse begründete Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gegeben gewesen wäre und warum ein Feststellungsbescheid trotz der Möglichkeit der Erlassung von Leistungsbescheiden zulässig und erforderlich gewesen wäre; die Berufung allein auf Paragraph 14, INVEKOS-CC-V kann eine diesbezüglich nähere Begründung nicht ersetzen. Wohl aber könnte man Paragraph 14, leg. cit. zwanglos auch als Präzisierung der hg. Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden auf Antrag verstehen. Die Bestimmung wäre insofern dahin zu verstehen, dass sie nur die Erlassung eines Feststellungsbescheides über Antrag (und nicht von Amts wegen) regelt vergleiche den Hinweis auf die Gefahr einer Partei, Nachteile zu erleiden). Zumindest aber hätte die eben erwähnte Wendung bei Heranziehung der genannten Bestimmung des Paragraph 14, der in Rede stehenden Verordnung bei diesem Verständnis neben einem Antrag gleichfalls einer näheren Begründung bedurft, worin die Gefahr eines Nachteiles für eine Partei zu erblicken wäre.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170007.X01

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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