Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Eine allfällige Befangenheit des konkret bestellten Sachverständigen kann im Verfahren betreffend die Kostenvorschreibung nach § 64 Abs. 3 VStG in Verbindung mit § 76 AVG nur mehr insoweit releviert werden, als der ins Treffen geführte Befangenheitsgrund im Verfahren zur Unzulässigkeit der Verwertung des Gutachtens geführt hätte. Dies ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Im Beschwerdefall war eine Ablehnung des Sachverständigen nicht rechtzeitig erfolgt, sodass nicht von einem Verfahrensmangel in dem der Kostenvorschreibung zu Grunde liegenden Strafverfahren auszugehen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2008, Zl. 2007/17/0017). Bei dieser Sachlage ist die Vorschreibung der Tragung der Kosten des Sachverständigen gemäß § 64 Abs. 3 VStG unabhängig davon zulässig, ob der nachträglich geltend gemachte Befangenheitsgrund tatsächlich vorgelegen wäre.Eine allfällige Befangenheit des konkret bestellten Sachverständigen kann im Verfahren betreffend die Kostenvorschreibung nach Paragraph 64, Absatz 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 76, AVG nur mehr insoweit releviert werden, als der ins Treffen geführte Befangenheitsgrund im Verfahren zur Unzulässigkeit der Verwertung des Gutachtens geführt hätte. Dies ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben. Im Beschwerdefall war eine Ablehnung des Sachverständigen nicht rechtzeitig erfolgt, sodass nicht von einem Verfahrensmangel in dem der Kostenvorschreibung zu Grunde liegenden Strafverfahren auszugehen war vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2008, Zl. 2007/17/0017). Bei dieser Sachlage ist die Vorschreibung der Tragung der Kosten des Sachverständigen gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG unabhängig davon zulässig, ob der nachträglich geltend gemachte Befangenheitsgrund tatsächlich vorgelegen wäre.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170102.X02Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011