TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/27 2007/17/0017

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Veröffentlicht am 27.10.2008
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Index

21/05 Börse;
21/06 Wertpapierrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BörseG 1989 §18 Z1;
BörseG 1989 §48 Abs1 Z2;
BörseG 1989 §48 Abs1 Z7;
BörseG 1989 idF 2004/I/127;
MpV 2005;
VStG §5 Abs2;
VStG §8;
XETRA 1999 §18 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/17/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerden des Mag. JW in W, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3,

1. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. November 2006, Zl. UVS-06/27/6348/2005/18 (zur hg. Zl. 2007/17/0017), und

2. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Dezember 2007, Zl. UVS-06/V/27/835/2007-5 (zur hg. Zl. 2008/17/0020),

jeweils betreffend Übertretung des Börsegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 433,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis vom 14. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:

"Sie waren in den nachfolgend angeführten Zeiträumen Vorstand und für die Einhaltung des Börsegesetzes (BörseG), BGBl. 555/1989 idjgF, namhaft gemachter verantwortlicher Beauftragter (seit 29.2.2000) der E AG. "Sie waren in den nachfolgend angeführten Zeiträumen Vorstand und für die Einhaltung des Börsegesetzes (BörseG), Bundesgesetzblatt 555 aus 1989, idjgF, namhaft gemachter verantwortlicher Beauftragter (seit 29.2.2000) der E AG.

In dieser Funktion haben Sie gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991 idjgF, Folgendes zu verantworten: In dieser Funktion haben Sie gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, idjgF, Folgendes zu verantworten:

1. Die E AG hat von 25.9.2002 bis 17.11.2004 versucht, den Kurs bzw. die Preisbildung der Aktien der S Beteiligungs AG, AT ..., somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, durch den fortgesetzten Abschluss von Scheingeschäften zu beeinflussen. Dies indem Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... in das XETRA-Handelssystem der Wiener Börse aufeinander abgestimmte zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen eingegeben haben. Die aufeinander abgestimmten Orders wurden dann jeweils zum gesetzten Limitpreis gegeneinander ausgeführt (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vgl. Anlage./I die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Die gegenständlichen Orders sind ein und demselben wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen und wurden von der E AG an die FMA gemäß § 10 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), BGBl. 753/1996 idjgF als Eigenhandel gemeldet (vgl. Anlage./II die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). 1. Die E AG hat von 25.9.2002 bis 17.11.2004 versucht, den Kurs bzw. die Preisbildung der Aktien der S Beteiligungs AG, AT ..., somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, durch den fortgesetzten Abschluss von Scheingeschäften zu beeinflussen. Dies indem Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... in das XETRA-Handelssystem der Wiener Börse aufeinander abgestimmte zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen eingegeben haben. Die aufeinander abgestimmten Orders wurden dann jeweils zum gesetzten Limitpreis gegeneinander ausgeführt (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vergleiche Anlage./I die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Die gegenständlichen Orders sind ein und demselben wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen und wurden von der E AG an die FMA gemäß Paragraph 10, Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), Bundesgesetzblatt 753 aus 1996, idjgF als Eigenhandel gemeldet vergleiche Anlage./II die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet).

2.) Die E AG hat von 25.9.2002 bis 17.11.2004 als Börsemitglied die ihr in dieser Eigenschaft gemäß § 18 Z 1 BörseG idgF obliegende Pflicht, die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten (hier § 18 Abs. 2 Xetra-Handelsregeln idjgF), fortgesetzt dahingehend verletzt, dass durch Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... betreffend die Aktien der S Beteiligungs AG, AT ..., somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, jeweils aufeinander abgestimmte, zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen - somit gegenläufige Aufträge - in das Xetra-Handelssystem der Wiener Börse idjgF eingegeben wurden. Dies so, dass diese Orders gegeneinander zur Ausführung gelangen konnten und schließlich auch gegeneinander ausgeführt wurden (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vgl. Anlage./I die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Dabei handelte die E AG sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufsseite wissentlich für ein und denselben wirtschaftlich Berechtigten (vgl. Anlage./II die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). 2.) Die E AG hat von 25.9.2002 bis 17.11.2004 als Börsemitglied die ihr in dieser Eigenschaft gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, BörseG idgF obliegende Pflicht, die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten (hier Paragraph 18, Absatz 2, Xetra-Handelsregeln idjgF), fortgesetzt dahingehend verletzt, dass durch Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... betreffend die Aktien der S Beteiligungs AG, AT ..., somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, jeweils aufeinander abgestimmte, zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen - somit gegenläufige Aufträge - in das Xetra-Handelssystem der Wiener Börse idjgF eingegeben wurden. Dies so, dass diese Orders gegeneinander zur Ausführung gelangen konnten und schließlich auch gegeneinander ausgeführt wurden (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vergleiche Anlage./I die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Dabei handelte die E AG sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufsseite wissentlich für ein und denselben wirtschaftlich Berechtigten vergleiche Anlage./II die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet).

3.) Die E AG hat von 2.1.2002 bis 26.11.2004 versucht, den Kurs bzw. die Preisbildung der Aktien der A Immobilien AG, AT ..., somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, durch den fortgesetzten Abschluss von Scheingeschäften zu beeinflussen. Dies indem Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... in das XETRA Handelssystem der Wiener Börse aufeinander abgestimmte zeitnahe Kauforders und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen eingegeben haben. Die aufeinander abgestimmten Orders wurden dann jeweils zum gesetzten Limitpreis gegeneinander ausgeführt (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vgl. Anlage./III die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Die gegenständlichen Orders sind ein und demselben wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen und wurden von der E AG an die FMA gemäß § 10 WAG idjgF als Eigenhandel gemeldet (vgl. Anlage./IV die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). 3.) Die E AG hat von 2.1.2002 bis 26.11.2004 versucht, den Kurs bzw. die Preisbildung der Aktien der A Immobilien AG, AT ..., somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, durch den fortgesetzten Abschluss von Scheingeschäften zu beeinflussen. Dies indem Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... in das XETRA Handelssystem der Wiener Börse aufeinander abgestimmte zeitnahe Kauforders und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen eingegeben haben. Die aufeinander abgestimmten Orders wurden dann jeweils zum gesetzten Limitpreis gegeneinander ausgeführt (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vergleiche Anlage./III die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Die gegenständlichen Orders sind ein und demselben wirtschaftlich Berechtigten zuzurechnen und wurden von der E AG an die FMA gemäß Paragraph 10, WAG idjgF als Eigenhandel gemeldet vergleiche Anlage./IV die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet).

4.) Die E AG hat von 2.1.2002 bis 26.11.2004 als Börsemitglied die ihr in dieser Eigenschaft gemäß § 18 Z 1 BörseG idgF obliegende Pflicht, die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten (hier § 18 Abs. 2 Xetra-Handelsregeln idjgF), fortgesetzt dahingehend verletzt, dass durch Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... betreffend die Aktien der A Immobilien AG, somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, jeweils aufeinander abgestimmte, zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen - somit gegenläufige Aufträge - in das Xetra-Handelssystem der Wiener Börse eingegeben wurden. Dies so, dass diese Orders gegeneinander zur Ausführung gelangen konnten und schließlich auch gegeneinander ausgeführt wurden (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vgl. Anlage./III die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Dabei handelte die E AG sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufsseite wissentlich für ein und denselben wirtschaftlich Berechtigten (vgl. Anlage./IV die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet)." 4.) Die E AG hat von 2.1.2002 bis 26.11.2004 als Börsemitglied die ihr in dieser Eigenschaft gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, BörseG idgF obliegende Pflicht, die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten (hier Paragraph 18, Absatz 2, Xetra-Handelsregeln idjgF), fortgesetzt dahingehend verletzt, dass durch Händler der E AG in deren Geschäftsräumlichkeiten in der G-Gasse ... betreffend die Aktien der A Immobilien AG, somit eines zum Handel an der Wiener Börse zugelassenen Handelsgegenstandes, jeweils aufeinander abgestimmte, zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen - somit gegenläufige Aufträge - in das Xetra-Handelssystem der Wiener Börse eingegeben wurden. Dies so, dass diese Orders gegeneinander zur Ausführung gelangen konnten und schließlich auch gegeneinander ausgeführt wurden (zu den einzelnen Orders bzw. Geschäften vergleiche Anlage./III die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet). Dabei handelte die E AG sowohl auf der Kauf- als auch der Verkaufsseite wissentlich für ein und denselben wirtschaftlich Berechtigten vergleiche Anlage./IV die einen integrierten Teil dieses Spruchs bildet)."

Es wurden über den Beschwerdeführer wegen der genannten Übertretungen Geldstrafen zu 1.) und 2.) in der Höhe von EUR 500,-- , zu 3.) und 4.) in der Höhe von EUR 1.500,-- verhängt.

Als verletzte Rechtsvorschriften wurde zu 1.) § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG idF BGBl. I Nr. 2/2001 unter Heranziehung von § 9 Abs. 2 VStG, zu 2.) § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG idgF iVm § 18 Z 1 BörseG idgF iVm § 18 Abs. 2 Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse idjgF unter Heranziehung von § 9 Abs. 2 VStG, zu 3.) § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG idF BGBl. I Nr. 2/2001 unter Heranziehung von § 9 Abs. 2 VStG und zu 4.) § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG idgF iVm § 18 Z 1 BörseG idgF iVm § 18 Abs. 2 Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse idjgF unter Heranziehung von § 9 Abs. 2 VStG angeführt. Als verletzte Rechtsvorschriften wurde zu 1.) Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, unter Heranziehung von Paragraph 9, Absatz 2, VStG, zu 2.) Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 7, BörseG idgF in Verbindung mit Paragraph 18, Ziffer eins, BörseG idgF in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse idjgF unter Heranziehung von Paragraph 9, Absatz 2, VStG, zu 3.) Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001, unter Heranziehung von Paragraph 9, Absatz 2, VStG und zu 4.) Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 7, BörseG idgF in Verbindung mit Paragraph 18, Ziffer eins, BörseG idgF in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse idjgF unter Heranziehung von Paragraph 9, Absatz 2, VStG angeführt.

1.2. Mit Bescheid vom 22. November 2006 wurde einer Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 4.) keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.) wurde der Berufung hingegen Folge gegeben und das Strafverfahren eingestellt.

Begründet wurde diese Einstellung dahingehend, dass neben der Bestrafung zu den Spruchpunkten 2.) und 4.), die sich auf § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG iVm § 18 Z 1 BörseG und § 18 Abs. 2 der Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse stützten, eine Bestrafung gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG nicht in Betracht komme. Begründet wurde diese Einstellung dahingehend, dass neben der Bestrafung zu den Spruchpunkten 2.) und 4.), die sich auf Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 7, BörseG in Verbindung mit Paragraph 18, Ziffer eins, BörseG und Paragraph 18, Absatz 2, der Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse stützten, eine Bestrafung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BörseG nicht in Betracht komme.

1.3. Gegen die Abweisung der Berufung gegen die Spruchpunkte 2.) und 4.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2007/17/0017 protokollierte Beschwerde.

Gegen die Einstellung des Strafverfahrens zu den Spruchpunkten 1.) und 3.) brachte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die zur hg. Zl. 2007/17/0004 protokollierte Beschwerde ein.

1.4. Mit Erkenntnis vom 28. August 2007, Zl. 2007/17/0004, hob der Verwaltungsgerichtshof die mit Beschwerde der FMA angefochtenen Spruchteile des Bescheides vom 22. November 2006 auf.

Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass § 48 Abs. 1 Z 7 iVm § 18 Z 1 BörseG die Sanktionierung des durch die Verletzung von Handelsregeln durch ein Börsemitglied bewirkten Unrechts vornehme, während § 48 Abs. 1 Z 2 erster Fall Börsegesetz den Unrechtsgehalt des Zustandekommens des Scheingeschäfts und der damit verbundenen falschen Signale für den Markt sowie jenen des spezifischen, auf die Manipulation des Kurses oder der Preisbildung gerichteten Vorsatzes des Täters erfassen solle. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 18, Ziffer eins, BörseG die Sanktionierung des durch die Verletzung von Handelsregeln durch ein Börsemitglied bewirkten Unrechts vornehme, während Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall Börsegesetz den Unrechtsgehalt des Zustandekommens des Scheingeschäfts und der damit verbundenen falschen Signale für den Markt sowie jenen des spezifischen, auf die Manipulation des Kurses oder der Preisbildung gerichteten Vorsatzes des Täters erfassen solle.

Eine Bestrafung gemäß § 48 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz sei daher neben der Bestrafung nach § 48 Abs. 1 Z 7 iVm § 18 Z 1 Börsegesetz zulässig. Eine Bestrafung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Börsegesetz sei daher neben der Bestrafung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 18, Ziffer eins, Börsegesetz zulässig.

1.5. Mit dem zur hg. Zl. 2008/17/0020 angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2007 bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sodann im fortgesetzten Verfahren auch die Bestrafung hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 14. Juli 2005. 1.6. Begründend führte die belangte Behörde in dem zur hg. Zl. 2007/17/0017 angefochtenen Bescheid vom 22. November 2006 zur Bestätigung der Spruchpunkte 2.) und 4.) des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass Mag. O zum Sachverständigen zur Beantwortung von Fragen hinsichtlich der technischen Möglichkeit der Eingabe aufeinander abgestimmter, zeitnaher Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen bestellt worden sei. Der Sachverständige sei auch dahingehend befragt worden, ob - sofern diese Eingaben technisch möglich seien - die dargestellte Vorgangsweise der E AG beim Handel mit Aktien der S Beteiligungs AG bzw. der A Immobilien AG In-Sich-Geschäfte im Sinne des § 18 Abs. 2 der Handelsregeln der Wiener Börse darstellten oder ob sich das Verbot von "Crossing-Geschäften" nur auf den fortlaufenden Handel beziehe. Schließlich sei dem Sachverständigen die Frage vorgelegt worden, ob es sich bei den von der E AG durchgeführten Handelsgeschäften um eine von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte "Kurspflege" durch Crossing, wie sie in den Rundschreiben der Wiener Börse vom Dezember 2003 und Dezember 2005 angesprochen werde, handle. 1.5. Mit dem zur hg. Zl. 2008/17/0020 angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2007 bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien sodann im fortgesetzten Verfahren auch die Bestrafung hinsichtlich der Spruchpunkte 1.) und 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 14. Juli 2005. 1.6. Begründend führte die belangte Behörde in dem zur hg. Zl. 2007/17/0017 angefochtenen Bescheid vom 22. November 2006 zur Bestätigung der Spruchpunkte 2.) und 4.) des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass Mag. O zum Sachverständigen zur Beantwortung von Fragen hinsichtlich der technischen Möglichkeit der Eingabe aufeinander abgestimmter, zeitnaher Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen bestellt worden sei. Der Sachverständige sei auch dahingehend befragt worden, ob - sofern diese Eingaben technisch möglich seien - die dargestellte Vorgangsweise der E AG beim Handel mit Aktien der S Beteiligungs AG bzw. der A Immobilien AG In-Sich-Geschäfte im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, der Handelsregeln der Wiener Börse darstellten oder ob sich das Verbot von "Crossing-Geschäften" nur auf den fortlaufenden Handel beziehe. Schließlich sei dem Sachverständigen die Frage vorgelegt worden, ob es sich bei den von der E AG durchgeführten Handelsgeschäften um eine von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte "Kurspflege" durch Crossing, wie sie in den Rundschreiben der Wiener Börse vom Dezember 2003 und Dezember 2005 angesprochen werde, handle.

Der Gutachter sei zu dem Schluss gekommen, dass im automatisierten Handelssystem Xetra der Handel mit aufeinander abgestimmten, zeitnahen Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen im Rahmen des Auktionshandels technisch möglich sei. Die in den Punkten 2.) und 4.) des Straferkenntnisses vorgeworfene Vorgangsweise der E AG beim Handel mit den Aktien stelle In-Sich-Geschäfte (Crossings) im Sinne des § 18 Abs. 2 der Handelsregeln dar. Dies deshalb, weil die gegenläufigen Order unter der Kontokennzeichnung "agent" in das System eingespielt worden seien, obwohl diesen Order wissentlich keine Kundenaufträge zu Grunde gelegen seien. Der Gutachter sei zu dem Schluss gekommen, dass im automatisierten Handelssystem Xetra der Handel mit aufeinander abgestimmten, zeitnahen Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleichen Stückzahlen im Rahmen des Auktionshandels technisch möglich sei. Die in den Punkten 2.) und 4.) des Straferkenntnisses vorgeworfene Vorgangsweise der E AG beim Handel mit den Aktien stelle In-Sich-Geschäfte (Crossings) im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, der Handelsregeln dar. Dies deshalb, weil die gegenläufigen Order unter der Kontokennzeichnung "agent" in das System eingespielt worden seien, obwohl diesen Order wissentlich keine Kundenaufträge zu Grunde gelegen seien.

Das Verbot von "Crossing"-Geschäften beziehe sich nicht nur auf den fortlaufenden Handel, sondern auch auf die Auktion als Handelsverfahren innerhalb des Handelssystems Xetra. Bei den von der E AG durchgeführten Handelsgeschäften handle es sich auch nicht von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte Kurspflege. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Rundschreiben der Wiener Börse gestatteten Kurspflege betreffend Rententitel und ausschließlich im geringfügigen Ausmaß zum Jahresende, um eine Börsepreisbildung zum Jahresende sicherzustellen. Durch die - ebenfalls vom Beschwerdeführer genannte - Marktpraxisverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, BGBl. II Nr. 1/2005, sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten, da unter den in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Kompensgeschäften nur zu Bewertungszwecken durchgeführte Wertpapiertransaktionen verstanden würden. Durch die Vorgangsweise der E AG sei schließlich der Preis der Aktien der S Beteiligungs AG und der A Immobilien AG beeinflusst worden, da ohne diese Vorgangsweise in Ermangelung von Orders anderer Marktteilnehmer überhaupt kein Kurs zu Stande gekommen wäre. Das Verbot von "Crossing"-Geschäften beziehe sich nicht nur auf den fortlaufenden Handel, sondern auch auf die Auktion als Handelsverfahren innerhalb des Handelssystems Xetra. Bei den von der E AG durchgeführten Handelsgeschäften handle es sich auch nicht von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte Kurspflege. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Rundschreiben der Wiener Börse gestatteten Kurspflege betreffend Rententitel und ausschließlich im geringfügigen Ausmaß zum Jahresende, um eine Börsepreisbildung zum Jahresende sicherzustellen. Durch die - ebenfalls vom Beschwerdeführer genannte - Marktpraxisverordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2005,, sei diesbezüglich keine Änderung eingetreten, da unter den in Paragraph eins, Absatz eins, dieser Verordnung angeführten Kompensgeschäften nur zu Bewertungszwecken durchgeführte Wertpapiertransaktionen verstanden würden. Durch die Vorgangsweise der E AG sei schließlich der Preis der Aktien der S Beteiligungs AG und der A Immobilien AG beeinflusst worden, da ohne diese Vorgangsweise in Ermangelung von Orders anderer Marktteilnehmer überhaupt kein Kurs zu Stande gekommen wäre.

Festgestellt wurde sodann, dass vom Beschwerdeführer der Umfang und die Abwicklung des Handels der E AG mit den betreffenden Aktien der genannten Unternehmen im Tatzeitraum nicht bestritten worden sei. Strittig sei im Berufungsverfahren geblieben, ob die aufeinander abgestimmten, zeitnahen Kauf- und Verkaufsorders in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen des automatisierten Handelssystems Xetra möglich gewesen seien, sowie in rechtlicher Hinsicht, ob die Vorgangsweise der E AG die Durchführung unzulässiger In-Sich-Geschäfte im Sinne des § 18 Abs. 2 der Handelsregeln darstellten oder ob es sich dabei um eine von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte Kurspflege durch Crossing gehandelt habe. Festgestellt wurde sodann, dass vom Beschwerdeführer der Umfang und die Abwicklung des Handels der E AG mit den betreffenden Aktien der genannten Unternehmen im Tatzeitraum nicht bestritten worden sei. Strittig sei im Berufungsverfahren geblieben, ob die aufeinander abgestimmten, zeitnahen Kauf- und Verkaufsorders in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen des automatisierten Handelssystems Xetra möglich gewesen seien, sowie in rechtlicher Hinsicht, ob die Vorgangsweise der E AG die Durchführung unzulässiger In-Sich-Geschäfte im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, der Handelsregeln darstellten oder ob es sich dabei um eine von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte Kurspflege durch Crossing gehandelt habe.

Hinsichtlich des Verschuldens sei vom Beschwerdeführer ein entschuldbarer Rechtsirrtum geltend gemacht worden.

Zu den genannten strittigen Fragen wurde sodann ausgeführt, dass nach den Aussagen des Sachverständigen in der fortgesetzten Berufungsverhandlung durch die zeitnahe Eingabe aufeinander abgestimmter Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits in gleicher Stückzahl im automatisierten Handelssystem ein Preis angezeigt werde. Auf Grund dieser Preisindikation habe die E AG unmittelbar bis zu Beginn der Preisermittlungsphase um

13.30 Uhr mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellen können, ob nur die eigenen aufeinander abgestimmten Kauf- und Verkaufsorders im System waren oder auch die Orders anderer Marktteilnehmer. Wenn andere Institute Aufträge ins Handelssystem der Wiener Börse gestellt hätten, seien die Verkaufsorders von der E AG vor Beginn der Preisermittlungsphase deaktiviert worden, sodass es im gesamten Tatzeitraum für Dritte nie möglich gewesen sei, über die Börse Aktien der S Beteiligungs AG zu erwerben. Die Vorgangsweise beim Handel mit Aktien der A Immobilien AG sei identisch gewesen.

Gemäß § 18 Abs. 2 Xetra-Handelsregeln sei die Eingabe gegenläufiger Aufträge durch ein Börsemitglied, die dasselbe Wertpapier beträfen und im elektronischen Handelssystem zu einem Geschäftsabschluss zusammengeführt werden könnten, unzulässig, sofern das Börsemitglied wissentlich sowohl auf der Kauf- als auch auf der Verkaufsseite für eigene Rechnung oder für Rechnung derselben Kunden handle. Diese Bestimmung gelte für sämtliche Wertpapiere, die über das Xetra-Handelssystem gehandelt würden und für alle Börsegeschäfte, die von den Börsemitgliedern der Wiener Börse mittels des automatisierten Handelssystems Xetra direkt abgeschlossen würden. Damit bezöge sich das Verbot von "Crossing"- Geschäften nicht nur auf den fortlaufenden Handel, sondern auch auf die Auktion als Handelsverfahren innerhalb des Handelssystems Xetra. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, bei den Geschäften der E AG handle es sich um eine von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte Kurspflege durch "Crossing", sei durch das Gutachten widerlegt worden. Die Kurspflege sei nur für Rententitel erlaubt und zum Zwecke einer Börsepreisbildung am Jahresende gestattet, nicht aber im fortlaufenden Handel mit Aktien. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Xetra-Handelsregeln sei die Eingabe gegenläufiger Aufträge durch ein Börsemitglied, die dasselbe Wertpapier beträfen und im elektronischen Handelssystem zu einem Geschäftsabschluss zusammengeführt werden könnten, unzulässig, sofern das Börsemitglied wissentlich sowohl auf der Kauf- als auch auf der Verkaufsseite für eigene Rechnung oder für Rechnung derselben Kunden handle. Diese Bestimmung gelte für sämtliche Wertpapiere, die über das Xetra-Handelssystem gehandelt würden und für alle Börsegeschäfte, die von den Börsemitgliedern der Wiener Börse mittels des automatisierten Handelssystems Xetra direkt abgeschlossen würden. Damit bezöge sich das Verbot von "Crossing"- Geschäften nicht nur auf den fortlaufenden Handel, sondern auch auf die Auktion als Handelsverfahren innerhalb des Handelssystems Xetra. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, bei den Geschäften der E AG handle es sich um eine von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte Kurspflege durch "Crossing", sei durch das Gutachten widerlegt worden. Die Kurspflege sei nur für Rententitel erlaubt und zum Zwecke einer Börsepreisbildung am Jahresende gestattet, nicht aber im fortlaufenden Handel mit Aktien.

Der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter seien der fortgesetzten Berufungsverhandlung mit der Begründung fern geblieben, es sei zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden, um auf das Sachverständigengutachten reagieren zu können. Näheres sei dazu jedoch nicht erläutert worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch die Vorbereitungszeit von 14 Tagen nur für die erste Verhandlung zwingend vorgeschrieben. Der Ladungsbescheid für die am 19. September 2006 durchgeführte Verhandlung sei gemeinsam mit einer Ausfertigung des Gutachtens an den Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt worden, die Sendung sei am 4. September 2006 bei der Behörde abgefertigt worden. Es sei daher aus der Sicht der belangten Behörde dem Beschuldigten bzw. seinem Vertreter bei der gegebenen Sachlage ausreichend Zeit verblieben, zum Gutachten Stellung zu nehmen oder Fragen an den Sachverständigen vorzubereiten. Ein Vorbringen, auf Grund welcher konkreten Umstände dies dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter nicht möglich gewesen sei, sei nicht erstattet worden.

Abschließend werden die Überlegungen zur Strafbemessung dargestellt.

1.7. In dem zur hg. Zl. 2008/17/0020 bekämpften Bescheid vom 4. Dezember 2007 führte die belangte Behörde zur Bestätigung der Spruchpunkte 1.) und 3.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens bzw. der Aufhebung der im ersten Rechtsgang erfolgten Einstellung der Strafverfahren zu den genannten Spruchpunkten des erstinstanzlichen Bescheides aus, dass die Preisbildung für die beiden verfahrensgegenständlichen Aktien an der Wiener Börse in den Tatzeiträumen - wie in dem unter 1.5. bereits dargestellten Berufungsbescheid vom 22. November 2005 dargestellt - ausschließlich durch die Eingabe gegenläufiger Aufträge der E AG, welche zu Scheingeschäften zusammengeführt worden seien, ergeben habe. Der objektive Tatbestand einer Preismanipulation sei damit verwirklicht.

Hinsichtlich des Manipulationsvorsatzes wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nie bestritten habe, den Angestellten der E AG in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender ausdrücklich Weisungen zur Eingabe gegenläufiger Orders in das System erteilt zu haben. Die im Bericht der FMA aus dem Jahr 2004 aufgezeigte und vom Sachverständigen näher erläuterte Vorgangsweise, immer dann, wenn andere Institute Aufträge ins Handelssystem der Wiener Börse gestellt hätten, die Verkaufsorders vor Beginn der Preisermittlungsphase zu deaktivieren, mache deutlich, dass der Beschwerdeführer dabei den direkten Vorsatz hatte zu versuchen, den Preis der beiden verfahrensgegenständlichen Aktien ausschließlich durch den Abschluss von Scheingeschäften zu beeinflussen. Damit stehe die Manipulationsabsicht des Beschwerdeführers als erwiesen fest. Zum Vorbringen, bei den von der E AG durchgeführten Handelsgeschäften handle es sich um von der Wiener Börse ausdrücklich für zulässig erklärte Kurspflege durch "Crossing" wurde auf die diesbezüglichen Feststellungen in dem unter 1.5. dargestellten Bescheid verwiesen.

1.8. In den Beschwerden gegen diese Bescheide wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. In der Beschwerde zur hg. Zl. 2007/17/0017 wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich der Kurs der Aktie bei der S Beteiligungs AG am letzten Tag des Beobachtungszeitraums lediglich um weniger als 20 % erhöht habe, bei der A Immobilien AG habe der Anstieg lediglich ca. 6,5 % betragen. Bei der Eingabe der Kauf- und Verkaufskurse habe sich die E AG an den außerbörslich durchgeführten Transaktionen orientiert; dies habe auch der Übung bei Renten entsprochen. Die E AG habe es unterlassen, Kauf- und Verkaufskurse zur Abbildung des außerbörslichen Marktniveaus in das System zu stellen, wenn andere Marktteilnehmer ihrerseits Kauf- bzw. Verkaufsaufträge gestellt hätten. Es wird neuerlich die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten um eine zulässige und seit Jahrzehnten am österreichischen Börsemarkt übliche Kurspflege gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner langjährigen Maklertätigkeit, in welcher die nun vorgeworfene Stellung von Kauf- und Verkaufspreisindikationen üblich gewesen sei, angenommen, dass die Wiener Börse einander gegenüberstehende Kauf- und Verkaufsorders in Aktien, deren Kurs durch den Auktionshandel festgestellt werde, zulasse. Durch die von ihm genannten Rundschreiben der Wiener Börse sei der Beschwerdeführer in seiner Ansicht bestätigt worden, dass die gegenständliche Kurspflege zulässig sei. Geltend gemacht wird weiters die Befangenheit des Sachverständigen Mag. O und die Mangelhaftigkeit seines Gutachtens.

In der zur hg. Zl. 2008/17/0020 erhobenen Beschwerde wird ebenfalls die Befangenheit des Gutachters Mag. O und die Mangelhaftigkeit seines Gutachtens geltend gemacht und neuerlich die rechtliche Zulässigkeit von Kompensgeschäften vertreten.

1.9. Die belangte Behörde legte in beiden Verfahren die Verwaltungsakten vor, erstattete zur hg. Zl. 2007/17/0017 eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und verzeichnete auch im Verfahren zur hg. Zl. 2008/17/0020 die Kosten für den Vorlageaufwand.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hat erwogen:

2.1.1. § 18 Z 1 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555 (im Folgenden: BörseG), die wiedergegebenen Teile in der Stammfassung, lautet: 2.1.1. Paragraph 18, Ziffer eins, des Börsegesetzes 1989, Bundesgesetzblatt , Nr. 555 (im Folgenden: BörseG), die wiedergegebenen Teile in der Stammfassung, lautet:

"§ 18. Die Börsemitglieder sind verpflichtet

1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, ..."

2.1.2. § 48 Abs. 1 Z 2 Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001 lautet: 2.1.2. Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, lautet:

"§ 48. (1) Wer

  1. 1.Ziffer eins
    ...
  2. 2.Ziffer 2
    den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 37 BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluss eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),den Kurs oder die Preisbildung eines zum Handel an der Börse oder in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 37, BWG) zugelassenen Handelsgegenstandes durch Abschluss eines Scheingeschäftes oder durch vorsätzliche Verbreitung falscher Gerüchte zu beeinflussen versucht (Preismanipulation),
...
              7.              als Börsemitglied die ihm gemäß § 18 Z 1 bis 3 obliegenden Pflichten verletzt, 7. als Börsemitglied die ihm gemäß Paragraph 18, Ziffer eins, bis 3 obliegenden Pflichten verletzt,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet."

2.1.3. § 18 Abs. 2 der Xetra Handelsregeln der Wiener Börse lautet: 2.1.3. Paragraph 18, Absatz 2, der Xetra Handelsregeln der Wiener Börse lautet:

"Die Eingabe gegenläufiger Aufträge durch ein Börsemitglied, die dasselbe Wertpapier betreffen und im elektronischen Handelssystem zu einem Geschäftsabschluss zusammengeführt werden könnten (Crossing-Geschäfte) ist unzulässig, sofern das Börsemitglied wissentlich sowohl auf der Kauf- als auch auf der Verkaufsseite für eigene Rechnung oder für Rechnung desselben Kunden handelt. Derartige Geschäfte führen im Fortlaufenden Handel nicht zu Börsepreisen, sofern das Börsemitglied für eigene Rechnung handelt. Satz eins findet entsprechende Anwendung auf sonstige Verhaltensweisen, die eine Umgehung der Vorschrift darstellen."

2.1.4. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über zulässige Marktpraktiken an österreichischen Finanzmärkten (Marktpraxisverordnung - MPV), BGBl. II Nr. 1/2005, lautet auszugsweise: 2.1.4. Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über zulässige Marktpraktiken an österreichischen Finanzmärkten (Marktpraxisverordnung - MPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2005,, lautet auszugsweise:

"Auf Grund des § 48a Abs. 3 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2004, wird verordnet: "Auf Grund des Paragraph 48 a, Absatz 3, des Börsegesetzes 1989 - BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004,, wird verordnet:

Kompensgeschäfte in Schuldverschreibungen

§ 1. (1) Von professionellen Marktteilnehmern zu marktadäquaten Kursen abgeschlossene geringfügige Kompensgeschäfte in ausgewählten Schuldverschreibungen gelten als im Rahmen einer zulässigen Marktpraxis abgeschlossen.Paragraph eins, (1) Von professionellen Marktteilnehmern zu marktadäquaten Kursen abgeschlossene geringfügige Kompensgeschäfte in ausgewählten Schuldverschreibungen gelten als im Rahmen einer zulässigen Marktpraxis abgeschlossen.

  1. (2)Absatz 2,Ein Kompensgeschäft im Sinne des Abs. 1 ist eine zu Bewertungszwecken durchgeführte Wertpapiertransaktion, bei der es zu keinem Wechsel des oder der wirtschaftlich Berechtigten kommt. Geringfügig ist ein Kompensgeschäft dann, wenn das gehandelte Volumen dem niedrigsten von dem jeweiligen Marktteilnehmer erteilbaren Ordervolumen entspricht oder der Ordergegenwert ohne Spesen 1000 Euro nicht übersteigt.Ein Kompensgeschäft im Sinne des Absatz eins, ist eine zu Bewertungszwecken durchgeführte Wertpapiertransaktion, bei der es zu keinem Wechsel des oder der wirtschaftlich Berechtigten kommt. Geringfügig ist ein Kompensgeschäft dann, wenn das gehandelte Volumen dem niedrigsten von dem jeweiligen Marktteilnehmer erteilbaren Ordervolumen entspricht oder der Ordergegenwert ohne Spesen 1000 Euro nicht übersteigt.
  2. (3)Absatz 3,Ein marktadäquater Kurs im Sinne des Abs. 1 ist ein Kurs, der innerhalb der Bandbreite aller Quotierungen für eine ausgewählte Schuldverschreibung in den letzten drei Stunden vor Abschluss des Kompensgeschäftes in einem in der Finanzbranche üblicherweise verwendeten Datenverbreitungskanal liegt. Diese Bandbreite muss Quotierungen von mindestens drei verschiedenen professionellen Marktteilnehmern umfassen. Quotierungen von das Kompensgeschäft durchführenden Marktteilnehmern sind dabei nicht zu berücksichtigen. In der Finanzbranche üblicherweise verwendete Datenverbreitungskanäle können nur solche sein, die allen Marktteilnehmern unter gleichen Bedingungen zugänglich sind. Zur Feststellung eines marktadäquaten Kurses für ein Kompensgeschäft können, wenn sonst kein marktadäquater Kurs festgestellt werden kann, auch vergleichbare Schuldverschreibungen herangezogen werden. Unter vergleichbaren Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen von Emittenten mit gleicher Bewertung (Rating), die ähnliche Tilgungszeitpunkte, gleiche Verzinsung und ähnliche Emissionsbedingungen haben sowie auch sonst ähnlich ausgestaltet sind zu verstehen. Der Nachweis, dass ein Kompensgeschäft zu einem marktadäquaten Kurs abgeschlossen wurde, obliegt dem professionellen Marktteilnehmer.Ein marktadäquater Kurs im Sinne des Absatz eins, ist ein Kurs, der innerhalb der Bandbreite aller Quotierungen für eine ausgewählte Schuldverschreibung in den letzten drei Stunden vor Abschluss des Kompensgeschäftes in einem in der Finanzbranche üblicherweise verwendeten Datenverbreitungskanal liegt. Diese Bandbreite muss Quotierungen von mindestens drei verschiedenen professionellen Marktteilnehmern umfassen. Quotierungen von das Kompensgeschäft durchführenden Marktteilnehmern sind dabei nicht zu berücksichtigen. In der Finanzbranche üblicherweise verwendete Datenverbreitungskanäle können nur solche sein, die allen Marktteilnehmern unter gleichen Bedingungen zugänglich sind. Zur Feststellung eines marktadäquaten Kurses für ein Kompensgeschäft können, wenn sonst kein marktadäquater Kurs festgestellt werden kann, auch vergleichbare Schuldverschreibungen herangezogen werden. Unter vergleichbaren Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen von Emittenten mit gleicher Bewertung (Rating), die ähnliche Tilgungszeitpunkte, gleiche Verzinsung und ähnliche Emissionsbedingungen haben sowie auch sonst ähnlich ausgestaltet sind zu verstehen. Der Nachweis, dass ein Kompensgeschäft zu einem marktadäquaten Kurs abgeschlossen wurde, obliegt dem professionellen Marktteilnehmer.
  3. (4)Absatz 4,Ausgewählte Schuldverschreibungen im Sinne des Abs. 1 sind:Ausgewählte Schuldverschreibungen im Sinne des Absatz eins, sind:

1. Anleihen des Bundes, der Bundesländer oder anderer Gebietskörperschaften;

2. Schuldverschreibungen, die vom das Kompensgeschäft durchführenden professionellen Marktteilnehmer emittiert wurden;

3. Schuldverschreibungen von Emittenten, mit denen der professionelle Marktteilnehmer in einer engen Verbindung steht. Der professionelle Marktteilnehmer steht dann mit einem Emittenten in enger Verbindung, wenn er maßgeblich an der Emission der Schuldverschreibung beteiligt war oder wenn er mit dem Emittenten der Schuldverschreibung in einer andauernden über eine bloße Kontenführung hinausgehenden Geschäftsbeziehung steht.

In-Kraft-Treten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 4. Jänner 2005 in Kraft." Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 4. Jänner 2005 in Kraft."

2.1.5. § 48a Börsegesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 127/2004 betrifft den "Marktmissbrauch" und sieht in Abs. 3 vor: 2.1.5. Paragraph 48 a, Börsegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004, betrifft den "Marktmissbrauch" und sieht in Absatz 3, vor:

  1. "(3)Absatz 3,Ob eine 'zulässige Marktpraxis' gemäß Abs. 1 Z 5 vorliegt, kann die FMA durch Verordnung festlegen."Ob eine 'zulässige Marktpraxis' gemäß Absatz eins, Ziffer 5, vorliegt, kann die FMA durch Verordnung festlegen."

§ 48a Abs. 1 Z 5 Börsegesetz in der genannten Fassung definiert "zulässige Marktpraxis" als "Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Abs. 3 anerkannt werden." Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 5, Börsegesetz in der genannten Fassung definiert "zulässige Marktpraxis" als "Gepflogenheiten, die auf einem oder mehreren Finanzmärkten nach vernünftigem Ermessen erwartet werden und von der FMA durch Verordnung gemäß Absatz 3, anerkannt werden."

2.2. Zur Bestätigung der Spruchpunkte 2.) und 4.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Zl. 2007/17/0017):

2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. August 2007, Zl. 2007/17/0004, ausgeführt hat, zielt § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG in Verbindung mit § 18 Z 1 leg. cit. und § 18 Abs. 2 der XETRA-Handelsregeln der Wiener Börse auf die Sanktionierung des durch die Verletzung von Handelsregeln durch ein Börsemitglied bewirkten Unrechts ab. Nach dem genannten Erkenntnis setzt ein Verstoß gegen § 18 Abs. 2 der Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse weder die tatsächliche Zusammenführung der gegenläufigen Offerte, noch den Vorsatz des Börsemitglieds, hiedurch Kurse oder Preisbildungen zu manipulieren, voraus. 2.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. August 2007, Zl. 2007/17/0004, ausgeführt hat, zielt Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 7, BörseG in Verbindung mit Paragraph 18, Ziffer eins, leg. cit. und Paragraph 18, Absatz 2, der XETRA-Handelsregeln der Wiener Börse auf die Sanktionierung des durch die Verletzung von Handelsregeln durch ein Börsemitglied bewirkten Unrechts ab. Nach dem genannten Erkenntnis setzt ein Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz 2, der Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse weder die tatsächliche Zusammenführung der gegenläufigen Offerte, noch den Vorsatz des Börsemitglieds, hiedurch Kurse oder Preisbildungen zu manipulieren, voraus.

Soweit in der Beschwerde das Vorliegen eines Vorsatzes auf Seiten des Beschwerdeführers bestritten wird bzw. der belangten Behörde vorgehalten wird, dass sie nicht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer den Kurs oder die Preisbildung der gegenständlichen Aktien überhaupt beeinflussen wollte, ist daher auf den soeben dargestellten Inhalt des § 18 Abs. 2 der Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse zu verweisen. Soweit in der Beschwerde das Vorliegen eines Vorsatzes auf Seiten des Beschwerdeführers bestritten wird bzw. der belangten Behörde vorgehalten wird, dass sie nicht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer den Kurs oder die Preisbildung der gegenständlichen Aktien überhaupt beeinflussen wollte, ist daher auf den soeben dargestellten Inhalt des Paragraph 18, Absatz 2, der Xetra-Handelsregeln der Wiener Börse zu verweisen.

Die Beschwerdeausführungen in der Beschwerde zur hg. Zl. 2007/17/0017 betreffend fehlende Erhebungen zur "inneren Tatseite der Kursmanipulation" (zum Vorsatz des Beschwerdeführers, den Kurs zu beeinflussen) gehen daher ins Leere. Es fehlen in diesem Zusammenhang weder weitere Sachverhaltsfeststellungen noch eine Begründung.

Der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass über seine Anordnung für die E AG aufeinander abgestimmte, zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits zu gleichen Stückzahlen in das Xetra-Handelssystem eingegeben wurden, nicht bestritten. Die belangte Behörde hat aus der von der Erstbehörde aufgezeigten und in ihrer technischen Machbarkeit nach dem Sachverständigengutachten möglichen Vorgangsweise, bei Vorliegen von Order anderer Marktteilnehmer vor Beginn der Preisermittlungsphase die eigenen Order zu deaktivieren auf den - freilich nur im Zusammenhang mit den Spruchpunkten 1. und 3. bedeutsamen - Vorsatz, den Preis der Aktien ausschließlich durch die Eingabe der gegenläufigen Aufträge zu bestimmen, geschlossen. Einen darüber hinaus gehenden Vorsatz erfordert § 48 Abs. 1 Z 7 BörseG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BörseG und § 18 Abs. 2 XETRA Handelsregeln nicht. Der Beschwerdeführer hat die Tatsache, dass über seine Anordnung für die E AG aufeinander abgestimmte, zeitnahe Kauf- und Verkaufsorders unter Verwendung von Orderlimits zu gleichen Stückzahlen in das Xetra-Handelssystem eingegeben wurden, nicht bestritten. Die belangte Behörde hat aus der von der Erstbehörde aufgezeigten und in ihrer technischen Machbarkeit nach dem Sachverständigengutachten möglichen Vorgangsweise, bei Vorliegen von Order anderer Marktteilnehmer vor Beginn der Preisermittlungsphase die eigenen Order zu deaktivieren auf den - freilich nur im Zusammenhang mit den Spruchpunkten 1. und 3. bedeutsamen - Vorsatz, den Preis der Aktien ausschließlich durch die Eingabe der gegenläufigen Aufträge zu bestimmen, geschlossen. Einen darüber hinaus gehenden Vorsatz erfordert Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 7, BörseG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BörseG und Paragraph 18, Absatz 2, XETRA Handelsregeln nicht.

2.2.2. Auch der Hinweis auf die für die neue Rechtslage auf Grund der Novelle zum Börsegesetz, BGBl. I Nr. 127/2004, erlassene Marktpraxisverordnung, BGBl. II Nr. 1/2005, ist nicht geeignet, für die Rechtslage zum Tatzeitpunkt eine andere Beurteilung nahe zu legen. Auch der Umstand, dass mit der Marktpraxisverordnung die von der E AG gewählte Vorgangsweise nicht für zulässig erklärt wurde, spricht nicht für die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich um eine gängige und von der Wiener Börse geduldete Marktpraxis gehandelt habe. 2.2.2. Auch der Hinweis auf die für die neue Rechtslage auf Grund der Novelle zum Börsegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2004,, erlassene Marktpraxisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2005,, ist nicht geeignet, für die Rechtslage zum Tatzeitpunkt eine andere Beurteilung nahe zu legen. Auch der Umstand, dass mit der Marktpraxisverordnung die von der E AG gewählte Vorgangsweise nicht für zulässig erklärt wurde, spricht nicht für die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich um eine gängige und von der Wiener Börse geduldete Marktpraxis gehandelt habe.

2.2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rundschreiben der Wiener Börse zur (beschränkten) Zulässigkeit des "Crossings" in Rententiteln bezieht, ergibt sich daraus - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht die Zulässigkeit einer (laufenden) Kurspflege bei Aktien.

2.2.4. Soweit in der Beschwerde das Vorliegen eines Rechtsirrtums geltend gemacht wird, ist auf Folgendes zu verweisen:

Wie die belangte Behörde auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt hat, beziehen sich die vom Beschwerdeführer genannten Rundschreiben der Wiener Börse lediglich auf die Kurspflege hinsichtlich Rententitel zum Jahresultimo. Die belangte Behörde ist nicht näher auf die Möglichkeit eingegangen, dass die genannten Rundschreiben vom Beschwerdeführer missverstanden worden sein könnten. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Argumentation auch nicht auf den Wortlaut der Regelungen, sondern auf die angebliche Notwendigkeit der Gleichbehandlung von Renten und Aktien bzw. auf eine eigene Deutung des zweiten Satzes des § 18 Abs. 2 XETRA Handelsregeln betreffend das Nichtentstehen eines Börsepreises bei den dort genannten Geschäften, bei der die Differenzierung (auch) der Handelsregeln zwischen Börsepreisen und Marktpreisen völlig unberücksichtigt bleibt. Unabhängig davon, ob man diese advokatorische Auslegung der Bestimmung noch als vertretbar bezeichnen kann, ist sie nicht geeignet, das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen. Wie die belangte Behörde auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt hat, beziehen sich die vom Beschwerdeführer genannten Rundschreiben der Wiener Börse lediglich auf die Kurspflege hinsichtlich Rententitel zum Jahresultimo. Die belangte Behörde ist nicht näher auf die Möglichkeit eingegangen, dass die genannten Rundschreiben vom Beschwerdeführer missverstanden worden sein könnten. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Argumentation auch nicht auf den Wortlaut der Regelungen, sondern auf die angebliche Notwendigkeit der Gleichbehandlung von Renten und Aktien bzw. auf eine eigene Deutung des zweiten Satzes des Paragraph 18, Absatz 2, XETRA Handelsregeln betreffend das Nichtentstehen eines Börsepreises bei den dort genannten Geschäften, bei der die Differenzierung (auch) der Handelsregeln zwischen Börsepreisen und Marktpreisen völlig unberücksichtigt bleibt. Unabhängig davon, ob man diese advokatorische Auslegung der Bestimmung noch als vertretbar bezeichnen kann, ist sie nicht geeignet, das Verschulden des Beschwerdeführers auszuschließen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, muss die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, unverschuldet sein. Die bloß

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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