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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §29 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 (AsylG) haben Bescheide den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Den Erläuterungen zu § 29 AsylG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit - in Anlehnung an die bis dahin geltende Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 - lediglich eine "Übersetzungspflicht" normieren wollte (Hinweis RV 686 BlgNR 20. GP, S. 28). Um Art. 8 B-VG zu entsprechen, muss diese Regelung verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis nach § 61a AVG nicht nur in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache, sondern auch in deutscher Sprache abgefasst sein müssen (Hinweis Schmid/Frank, Asylgesetz 1997 (2001) S. 366).Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 (AsylG) haben Bescheide den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten. Den Erläuterungen zu Paragraph 29, AsylG ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit - in Anlehnung an die bis dahin geltende Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 - lediglich eine "Übersetzungspflicht" normieren wollte (Hinweis Regierungsvorlage 686 BlgNR 20. GP, Sitzung 28). Um Artikel 8, B-VG zu entsprechen, muss diese Regelung verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass der Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis nach Paragraph 61 a, AVG nicht nur in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache, sondern auch in deutscher Sprache abgefasst sein müssen (Hinweis Schmid/Frank, Asylgesetz 1997 (2001) Sitzung 366).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007010389.X02Im RIS seit
14.06.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011