RS Vwgh 2011/5/18 2008/03/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2011
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10/10 Grundrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/03/0131 E 27. Jänner 2010 RS 3 (Hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch einen Bescheid verletzt (vgl etwa sein Erkenntnis vom 6. März 2009, B 311/08, mwH), wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt zu einer oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat.Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung durch einen Bescheid verletzt vergleiche etwa sein Erkenntnis vom 6. März 2009, B 311/08, mwH), wenn dieser einem Staatsbürger den Antritt zu einer oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat.

(Hier: In Anbetracht der mehrfach gegebenen schweren Verstöße der Bfin gegen Vorschriften nach § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG 1996 kann nicht gesagt werden, dass die Schwere des Eingriffs dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe nicht verhältnismäßig wäre. Dass die Bfin 18 Dienstnehmer laufend beschäftige und die Entziehung der Konzessionen auch für diese sowie sonstige Gläubiger einen erheblichen Nachteil darstellte, vermag daran nichts zu ändern.)(Hier: In Anbetracht der mehrfach gegebenen schweren Verstöße der Bfin gegen Vorschriften nach Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, GelVerkG 1996 kann nicht gesagt werden, dass die Schwere des Eingriffs dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe nicht verhältnismäßig wäre. Dass die Bfin 18 Dienstnehmer laufend beschäftige und die Entziehung der Konzessionen auch für diese sowie sonstige Gläubiger einen erheblichen Nachteil darstellte, vermag daran nichts zu ändern.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030011.X02

Im RIS seit

19.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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