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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zurücknahme der noch aufrechten Teile der Errichtungsbewilligung für das aö Krankenhaus Kitzbühel; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides; keine Gesetzwidrigkeit des Tiroler Krankenanstaltenplanes in der Fassung 2007; keine Überschreitung des Planungsspielraums durch Umschichtung der Bettenstruktur eines unwirtschaftlichen kleineren Krankenhauses in das nahe gelegene Bezirkskrankenhaus in St. Johann in TirolSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Gemeinde Kitzbühel als Rechtsträgerin des a.ö.römisch eins. 1. Die Gemeinde Kitzbühel als Rechtsträgerin des a.ö.
Fondskrankenhauses Kitzbühel (und die Krankenhaus Kitzbühel GmbH) wenden sich - nach der Zurücknahme eines ersten Teiles der Errichtungsbewilligung (vgl. VfSlg. 17.232/2004; siehe dazu auch VwGH 21.11.2006, 2004/11/0163) - mit ihrer vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Jänner 2008, mit dem - in Entsprechung des §9 Abs4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden: Tir KAG), LGBl. 5/1958 - die noch vorhandenen Teile der Errichtungsbewilligung mit Wirkung vom 31. Dezember 2009 zurückgenommen werden, was die Schließung des Krankenhauses Kitzbühel zu diesem Zeitpunkt bedeutet.Fondskrankenhauses Kitzbühel (und die Krankenhaus Kitzbühel GmbH) wenden sich - nach der Zurücknahme eines ersten Teiles der Errichtungsbewilligung vergleiche VfSlg. 17.232/2004; siehe dazu auch VwGH 21.11.2006, 2004/11/0163) - mit ihrer vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Jänner 2008, mit dem - in Entsprechung des §9 Abs4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden: Tir KAG), Landesgesetzblatt 5 aus 1958, - die noch vorhandenen Teile der Errichtungsbewilligung mit Wirkung vom 31. Dezember 2009 zurückgenommen werden, was die Schließung des Krankenhauses Kitzbühel zu diesem Zeitpunkt bedeutet.
Im Tiroler Krankenanstaltenplan sind in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 60/2007 für den Standort Kitzbühel in sämtlichen medizinischen Bereichen keinerlei Leistungsangebot und Ausstattung mehr vorgesehen. Auf Basis dieses Planes wurde durch die Landesregierung gemäß §9 Abs4 Tir KAG die Zurücknahme der (noch aufrechten Teile der) Errichtungsbewilligung angeordnet. Im Tiroler Krankenanstaltenplan sind in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 60 aus 2007, für den Standort Kitzbühel in sämtlichen medizinischen Bereichen keinerlei Leistungsangebot und Ausstattung mehr vorgesehen. Auf Basis dieses Planes wurde durch die Landesregierung gemäß §9 Abs4 Tir KAG die Zurücknahme der (noch aufrechten Teile der) Errichtungsbewilligung angeordnet.
2. Die Beschwerde behauptet neben der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Einhaltung der Garantien des Art6 EMRK, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf eine wirksame Beschwerde auch die Verletzung in Rechten wegen der Verfassungswidrigkeit der §§9 und 62a Abs1 Tir KAG (iVm ArtII Abs1 der Novelle zum Tir KAG LGBl. 3/2006) sowie wegen der Gesetzwidrigkeit der Novelle LGBl. 60/2007 zum Tiroler Krankenanstaltenplan 2003, LGBl. 1/2004. Diese Gesetzwidrigkeit resultiere aus dem Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung dieser Novelle nicht allen in §62a Tir KAG genannten Institutionen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre. Im Besonderen sei den Beschwerdeführern die Akteneinsicht im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens verweigert worden, was auch einen Verstoß gegen die Grundsätze des Art6 EMRK darstellen würde. Die Novelle zum Tiroler Krankenanstaltenplan sei überdies von einer unzuständigen Behörde, nämlich von einem Mitglied der Landesregierung und nicht von der Landesregierung als solcher, erlassen worden. Überdies bestehe ein Kundmachungsmangel. Die Landesregierung habe auch eine verfassungswidrige "Einzelverordnung" erlassen, weil von der Änderung des Krankenanstaltenplanes nur das Krankenhaus Kitzbühel betroffen sei. Schließlich bestehe auch keine inhaltliche Deckung des Krankenanstaltenplanes im Lichte der Vorgaben des Tir KAG. Die genannten Regelungen des Tir KAG seien im Besonderen deswegen verfassungswidrig, weil sie Vorgaben der entsprechenden Art15a B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I 73/2005, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hätten. 2. Die Beschwerde behauptet neben der Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Einhaltung der Garantien des Art6 EMRK, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf eine wirksame Beschwerde auch die Verletzung in Rechten wegen der Verfassungswidrigkeit der §§9 und 62a Abs1 Tir KAG in Verbindung mit ArtII Abs1 der Novelle zum Tir KAG Landesgesetzblatt 3 aus 2006,) sowie wegen der Gesetzwidrigkeit der Novelle Landesgesetzblatt 60 aus 2007, zum Tiroler Krankenanstaltenplan 2003, Landesgesetzblatt 1 aus 2004,. Diese Gesetzwidrigkeit resultiere aus dem Umstand, dass im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung dieser Novelle nicht allen in §62a Tir KAG genannten Institutionen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre. Im Besonderen sei den Beschwerdeführern die Akteneinsicht im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens verweigert worden, was auch einen Verstoß gegen die Grundsätze des Art6 EMRK darstellen würde. Die Novelle zum Tiroler Krankenanstaltenplan sei überdies von einer unzuständigen Behörde, nämlich von einem Mitglied der Landesregierung und nicht von der Landesregierung als solcher, erlassen worden. Überdies bestehe ein Kundmachungsmangel. Die Landesregierung habe auch eine verfassungswidrige "Einzelverordnung" erlassen, weil von der Änderung des Krankenanstaltenplanes nur das Krankenhaus Kitzbühel betroffen sei. Schließlich bestehe auch keine inhaltliche Deckung des Krankenanstaltenplanes im Lichte der Vorgaben des Tir KAG. Die genannten Regelungen des Tir KAG seien im Besonderen deswegen verfassungswidrig, weil sie Vorgaben der entsprechenden Art15a B-VG-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2005,, nicht ordnungsgemäß umgesetzt hätten.
3.1. Die Bestimmungen der §§9 und 62a Tir KAG (im vorliegenden Zusammenhang relevante Teile hervorgehoben) lauten in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:
"Zurücknahme von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen
§9 (1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschrieben gewesene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
a) eine für die Erteilung der Betriebsbewilligung vorgeschrieben gewesene Voraussetzung weggefallen ist oder
b) ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorgekommen ist und dieser nicht binnen einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist behoben wird oder
c) der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den bestehenden Vorschriften unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist.
...
Krankenanstaltenplan
§62a (1) Die Landesregierung hat die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege durch einen Tiroler Krankenanstaltenplan festzulegen, der durch Verordnung zu erlassen ist. Der Tiroler Krankenanstaltenplan gilt jedenfalls für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes. Er hat sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden.
a) Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
b) Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen Bevölkerung gewährleisten.
c) Die von der Planung umfassten Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich sowie selbstständige Ambulatorien) und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Krankenhaushäufigkeit und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß minimiert werden.
d)Im Bereich der von der Planung umfassten Krankenanstalten ist die Errichtung und Vorhaltung isolierter Fachabteilungen in dislozierter Lage zu vermeiden. Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.
e) Bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen, Departements und Fachschwerpunkten sind die definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden; die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit unterlaufen werden.
f) Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll daher eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des §2a (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist.
g) Einrichtungen für Psychiatrie, Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin und für Psychosomatik sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden; bei der Einrichtung dieser Strukturen sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
h) In den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie und Pulmologie sowie in der Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik können bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer entsprechenden Fachrichtung Departements mit mindestens drei Fachärzten (davon ein Leiter und ein Stellvertreter) geführt werden; bei der Einrichtung von Departements sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten. Für die Pulmologie ist die Einrichtung von Departements nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit entsprechend eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig.
i) In den Fachrichtungen Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Urologie können zur Abdeckung von regionalen Versorgungslücken in Regionen, in denen aufgrund geringer Besiedelungsdichte die Tragfähigkeit für eine Vollabteilung nicht gewährleistet ist und in denen gleichzeitig Erreichbarkeitsdefizite in Bezug auf die nächstgelegene Abteilung der betreffenden Fachrichtung gegeben sind, Fachschwerpunkte mit acht bis maximal vierzehn Betten, mit eingeschränktem Leistungsspektrum und mit mindestens zwei Fachärzten (Leiter und Stellvertreter) geführt werden. Fachschwerpunkte dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im Tiroler Krankenanstaltenplan vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden; eine über die Intentionen des §2a hinausgehende Konsiliararzttätigkeit ist zeitgleich mit der Einrichtung eines Fachschwerpunktes in allen Krankenanstalten der betreffenden Region einzustellen; bei der Einrichtung von Fachschwerpunkten sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
j) Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departements oder Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im Tiroler Krankenanstaltenplan vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Bei der Einrichtung von Tageskliniken sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
k) Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden. Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.
l) Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (z.B. radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.
m) Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit sind in der Planung Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (z. B. dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden.
n) Für das Land sind die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) je Fachrichtung festzulegen. Die Fächerstrukturen (differenziert nach der abgestuften Leistungserbringung) und die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) sind für jede Krankenanstalt festzulegen. Weiters sind für das Land und für jede Krankenanstalt ausgewählte (spitzenmedizinische) Leistungsbereiche und die Vorhaltung von ausgewählten medizinisch-technischen Großgeräten festzulegen.
3.2. Gemäß ArtII Abs1 der Novelle zum Tir KAG LGBl. 3/2006 ist §62a Tir KAG in seiner neuen, in Abs1 auch den "Österreichischen Strukturplan Gesundheit" umfassenden Formulierung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. 3.2. Gemäß ArtII Abs1 der Novelle zum Tir KAG Landesgesetzblatt 3 aus 2006, ist §62a Tir KAG in seiner neuen, in Abs1 auch den "Österreichischen Strukturplan Gesundheit" umfassenden Formulierung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
Im Einzelnen führte die belangte Behörde dabei Folgendes aus:
"1. In der Beschwerde wird der Vorwurf erhoben, dass die belangte Behörde im Hinblick auf das Schicksal des a.ö. Krankenhauses der Stadtgemeinde Kitzbühel bisher keine eindeutige Linie vertreten habe, da insbesondere auch noch in den Jahren 2002 und 2003 Errichtungsbewilligungen erteilt worden seien.
Dass in den Jahren 2002 und 2003 Errichtungsbewilligungen erteilt wurden, ist richtig. Dazu ist allerdings anzumerken, dass der seinerzeitige Umbau des Eingangs- und Ambulanzbereiches im Zusammenhang mit der radiologischen Versorgung des a.ö. Krankenhauses der Stadtgemeinde Kitzbühel gestanden ist. Räumlichkeiten der
Krankenanstalt wurden an den Radiologen Dr. ... in Bestand gegeben,
wodurch sich die Notwendigkeit eines Umbaus ergab. Der Verortung eines Schlaflabors am a.ö. Krankenhaus der Stadtgemeinde Kitzbühel konnte deshalb zugestimmt werden, da im Tiroler Unterland zu diesem Zeitpunkt noch keine schlafmedizinische Einheit bestand und auch das vor Ort vorhandene ärztliche Personal (...) über einschlägige Erfahrung verfügte. Im Hinblick auf die Bewilligung einer Ambulanz für Innere Medizin ist auszuführen, dass bereits §38 Tir. KAG öffentliche Krankenanstalten berechtigt bzw. verpflichtet, an ambulanten Patienten Untersuchungen und Behandlungen im Rahmen des genehmigten Leistungsangebotes durchzuführen. Bei Vorliegen einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung für eine Ambulanz besteht darüber hinausgehend die Verpflichtung, dieser Organisationseinheit bestimmte Räumlichkeiten, Personal und eine entsprechende Ausstattung zuzuordnen. Aus medizinisch-fachlicher Sicht erschien die Führung einer Ambulanz mit funktionsdiagnostischem Leistungsangebot - auch als Ergänzung für die schlafmedizinische Diagnostik - am a.ö. Krankenhaus der Stadtgemeinde Kitzbühel als durchaus sinnvoll, weshalb die erbetene Bewilligung für die Ambulanz erteilt wurde.
Aus der Erteilung von Errichtungsbewilligungen in den Jahren 2002 und 2003 können die Beschwerdeführerinnen jedoch keine Bestandsgarantie für das a.ö. Krankenhaus Kitzbühel für die Zukunft ableiten bzw. wurde eine solche durch die Tiroler Landesregierung auch nicht signalisiert. Bereits Jahre zuvor hatte es planerische Überlegungen und Studien im Hinblick auf das a.ö. Krankenhaus der Stadtgemeinde Kitzbühel gegeben. Derartige Überlegungen und Analysen wurden in den Folgejahren noch weiter intensiviert (...). Der Trägerin sowie der Betreiberin des a.ö. Krankenhauses der Stadtgemeinde Kitzbühel wurden diese Überlegungen auch nicht vorenthalten.
...
3. Die angesprochene ÖBIG-Empfehlung wurde im Rahmen einer eigens zur Information der Krankenanstalten der Versorgungsregion Tirol Nordost durchgeführten Veranstaltung am Grillhof am 14.05.2007 dargestellt. Dabei haben auch Vertreter der Beschwerdeführerinnen an der Veranstaltung teilgenommen und die dort präsentierten Unterlagen erhalten. Eine dahinter liegende 'Studie' des ÖBIG existiert nicht.
Das ÖBIG hat sich darüber hinaus gegenüber Herrn Bürgermeister
Dr. ... als Vertreter der Stadtgemeinde Kitzbühel bereit erklärt, in
Gesprächen die ÖBIG-Empfehlung zu erläutern. Ob Herr Dr. ... von
diesem Angebot Gebrauch gemacht hat, entzieht sich jedoch der Kenntnis der belangten Behörde.
4. Die Entscheidung, an welchem Standort öffentliche Krankenanstalten vorzuhalten sind, stellt die grundsätzlichste Art der Planung und damit eine sehr langfristige bzw. dauerhafte Entscheidung dar. Bei langfristiger Betrachtung vermindert sich jedoch die Bedeutung der ökonomischen Einmal-Effekte einer Betriebsstilllegung und treten diese gegenüber den alljährlich wiederkehrenden gesundheitsökonomischen Effekten in den Hintergrund. Das Aufschieben der Betriebsstilllegung beseitigt nicht die 'Schließungskosten', sondern verschiebt sie in die Zukunft und führt jährlich insbesondere zu einer Zusatzbelastung in Höhe des entstandenen Betriebsabganges. Das Land hat die geeignetste Form der Anstaltspflege durch öffentliche Krankenanstalten sicherzustellen, welche überwiegend aus Steuer- und Sozialversicherungsmitteln finanziert wird. Krankenanstaltenplanung in der Form von Standortplanung muss daher primär eine volkswirtschaftliche Perspektive verfolgen. Dessen ungeachtet wird darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen einer einzelbetrieblichen und längerfristigen Betrachtung die ökonomischen Hauptgewinner der Zusammenführung der Versorgung am a.ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann die Beschwerdeführerinnen sind. ...
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die ... [in der]
Beschwerde angeführte Bandbreite der 'Schließungskosten' von ca. 7 - 27 Mio. Euro zu groß wäre, um im Rahmen eines Rechenmodells aussagefähige Erkenntnisse zu gewinnen. In der Beilage 6 sind in der Zusammenstellung der Schließungskosten die Betriebsabgänge bis zur Schließung (lt. Tir. KAG) als Teilbetrag angeführt
(4,6 - 9,0 Mio. Euro). Durch diese Darstellung wird verdeutlicht, dass das 'Aufschieben' der Schließung eine wesentliche finanzielle Nachteilskomponente darstellt. Aber auch die in der Zeile 'Verträge (Streitwert)' ausgewiesene Summe von maximal ca. 8,5 Mio. Euro enthält Teilbeträge, welche auf einen wesentlichen ökonomischen Nachteil einer Fortführung hinweisen (Unterbestandsvertrag mit dem Radiologen Dr. ..., in welchem keine Kündigung vorgesehen ist, und auf Grund dessen bei einem Jahresumsatz von 690.000,- Euro von einem Gewinn des Bestandnehmers von 500.000[,-] Euro ausgegangen wird).
5. Im Hinblick auf die angesprochene Nachnutzungsmöglichkeit für Zwecke der stationären Rehabilitation ist darauf hinzuweisen, dass es im Herbst 2006 zur grundsätzlichen Einigung zwischen der Stadtgemeinde Kitzbühel und dem Land Tirol gekommen ist, das Krankenhaus Kitzbühel ab dem 1.7.2007 insbesondere für Zwecke der stationären Rehabilitation nachzunutzen. Es bestand hier eine grundsätzliche Einigung mit einem privaten Krankenanstaltenbetreiber. Im Hinblick darauf wurden seitens der Krankenhaus Kitzbühel GmbH bereits Vorbereitungsschritte zur Realisierung dieser Nachnutzung im
1. Quartal 2007 gesetzt (insbesondere Kündigung der kündbaren Mitarbeiter; Gespräche mit Sozialpartnern im Hinblick auf künftige Beschäftigungen von Mitarbeitern, Abfertigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen). Es ist darauf hinzuweisen, dass der private Krankenanstaltenbetreiber im Rahmen des nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz durchgeführten Bedarfsprüfungsverfahren im engen Zusammenwirken mit dem hauptbetroffenen Sozialversicherungsträger, der Pensionsversicherungsanstalt, die positive Bedarfsbestätigung seitens der Tiroler Landesregierung zuerkannt erhalten hat. Dieser private Krankenanstaltenträger wurde sonach auf der Grundlage eines objektiv durchgeführten Bedarfsprüfungsverfahrens ausgewählt und hat dieser im Hinblick auf die Nachnutzung des Krankenhauses Kitzbühel eine maßgeschneiderte Einreichung für eine Errichtungsbewilligung nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz vorgenommen. In der Folge ist die Stadtgemeinde Kitzbühel von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung ausgeschert und hat letztlich im zweiten Quartal 2007 die Entscheidung getroffen, dass aus verschiedenen Gründen die Nachnutzung des Krankenhauses Kitzbühel für die 'große' Rehalösung (ca. 150 Betten) nicht in Betracht kommen kann. Auch der in der Folge angebotenen 'kleinen' Rehalösung (ca. 42 Betten, vorzugsweise auf dem Fachgebiet Orthopädie) ist die Stadtgemeinde Kitzbühel nicht näher getreten.
Seitens der Stadtgemeinde Kitzbühel ist nunmehr die Fortführung des im Jahre 1999 initiierten krankenanstaltenrechtlichen Verfahrens für ein Sanatorium beabsichtigt. Dabei soll eine private bettenführende Krankenanstalt (Sanatorium) für die Sonderfächer Chirurgie, Unfallchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Lungenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, plastische Chirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Umfang von 25 Betten errichtet werden. Das diesbezügliche Bedarfsprüfungsverfahren wurde behördlicherseits bereits eingeleitet.
Hinsichtlich der Neuordnung der ambulanten Versorgung für die Stadtgemeinde Kitzbühel und Umgebung ist eine abschließende Lösung derzeit noch ausständig."
Zur behaupteten Verletzung von Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer verfassungswidrigen Verordnung führt die belangte Behörde Folgendes aus:
"Die Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl[.] I Nr. 73/2005 (kundgemacht im Landesgesetzblatt für Tirol unter der Nr. 56/2005), enthält als einen wesentlichen Teil Regelungen über die Finanzierung des österreichischen Gesundheitssystems für die Jahre 2005 bis 2008. Die Bestimmungen über das Inkrafttreten der Vereinbarung zielen auf die fristgerechte Umsetzung der Finanzierungsregelungen ab. "Die Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl[.] römisch eins Nr. 73/2005 (kundgemacht im Landesgesetzblatt für Tirol unter der Nr. 56/2005), enthält als einen wesentlichen Teil Regelungen über die Finanzierung des österreichischen Gesundheitssystems für die Jahre 2005 bis 2008. Die Bestimmungen über das Inkrafttreten der Vereinbarung zielen auf die fristgerechte Umsetzung der Finanzierungsregelungen ab.
Aber auch wenn man die Bestimmungen über das Inkrafttreten auf die gesamte Vereinbarung bezieht, lässt sich aus dem Vorwurf einer verspäteten Anpassung des §62a Tir. KAG nichts gewinnen. Richtig ist, dass mit der angeführten Bund-Länder-Vereinbarung der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) als verbindliche Grundlage für die integrierte Planung der österreichischen Gesundheitsversorgungsstruktur festgelegt wurde. Dies führt zu einer Weichenstellung für den Bereich der Planung: Mit dem ÖSG soll der Schritt von einer reinen Bettenplanung zu einer Sektoren übergreifenden integrierten Leistungsangebotsplanung vollzogen werden. Abgestellt wird dabei nicht mehr wie beim Österreichischen Krankenanstaltenplan/Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) auf einzelne Standorte, sondern auf Versorgungszonen bzw. Versorgungsregionen. Aufbauend auf den ÖSG hat das Land seine regionale Planung vorzunehmen, die in die Ausarbeitung eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG) und - darauf aufbauend - in die Erlassung eines neuen Tiroler Krankenanstaltenplanes im Verordnungswege mündet und damit die Umsetzung des ÖSG vollziehen soll.
In Entsprechung der zitierten Bund-Länder-Vereinbarung in Bezug auf den ÖSG als neue Planungsgrundlage wurde mit Novelle zum Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. I Nr. 179/2004, §10a Abs1 leg. cit. wie folgt neu gefasst: 'Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (im Folgenden: ÖSG) befindet.' Im Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir. KAG) erfolgte korrespondierend die Umsetzung der grundsatzgesetzlichen Bestimmung mit einer Anpassung des §62a Abs1 leg. cit. ... In Entsprechung der zitierten Bund-Länder-Vereinbarung in Bezug auf den ÖSG als neue Planungsgrundlage wurde mit Novelle zum Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, §10a Abs1 leg. cit. wie folgt neu gefasst: 'Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (im Folgenden: ÖSG) befindet.' Im Tiroler Krankenanstaltengesetz (Tir. KAG) erfolgte korrespondierend die Umsetzung der grundsatzgesetzlichen Bestimmung mit einer Anpassung des §62a Abs1 leg. cit. ...
Ursprünglich sollte der ÖSG nach Maßgabe der Art.-15a [B-VG]-Vereinbarung bis zum 31.12.2005 verbindlich festgelegt werden. Am 16.12.2005 hat die Bundesgesundheitskommission auch eine erste Fassung des ÖSG beschlossen. Auf Grundlage von Weiterentwicklungs- und Ergänzungsarbeiten wurde von der Bundesgesundheitskommission sodann in den Sitzungen vom 28.06.2006 sowie vom 13.07.2007 eine aktualisierte Fassung verbindlich festgelegt. Hervorzuheben ist, dass die Bundesgesundheitskommission selbst keine Behördenqualität aufweist. Aus diesem Grund stellt der von ihr beschlossene ÖSG auch keine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG dar. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, der ÖSG sei gesetzeswidrig kundgemacht und daher aufzuheben, geht somit ins Leere. Auch die in der Beschwerde behauptete Verfassungswidrigkeit des §62a Abs1 Tir. KAG bzw. von Teilen dieser Bestimmung kann vor dem geschilderten Hintergrund nicht erblickt werden. Ursprünglich sollte der ÖSG nach Maßgabe der "Art".-15a [B-VG]-Vereinbarung bis zum 31.12.2005 verbindlich festgelegt werden. Am 16.12.2005 hat die Bundesgesundheitskommission auch eine erste Fassung des ÖSG beschlossen. Auf Grundlage von Weiterentwicklungs- und Ergänzungsarbeiten wurde von der Bundesgesundheitskommission sodann in den Sitzungen vom 28.06.2006 sowie vom 13.07.2007 eine aktualisierte Fassung verbindlich festgelegt. Hervorzuheben ist, dass die Bundesgesundheitskommission selbst keine Behördenqualität aufweist. Aus diesem Grund stellt der von ihr beschlossene ÖSG auch keine Verordnung im Sinne des Art139 B-VG dar. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, der ÖSG sei gesetzeswidrig kundgemacht und daher aufzuheben, geht somit ins Leere. Auch die in der Beschwerde behauptete Verfassungswidrigkeit des §62a Abs1 Tir. KAG bzw. von Teilen dieser Bestimmung kann vor dem geschilderten Hintergrund nicht erblickt werden.
Die Umsetzung des ÖSG erfolgt durch die Länder im Rahmen des RSG. Dieser Prozess ist derzeit im Gange, aber noch nicht abgeschlossen. Die Vorgaben des ÖSG werden erst indirekt durch dessen Umsetzung im Rahmen des RSG und durch die Erlassung eines Landeskrankenanstaltenplanes wirksam. Ein RSG Tirol für die vier Versorgungsregionen Tirol Nordost, Tirol Zentralraum, Tirol West und Osttirol existiert derzeit noch nicht. Die Ausarbeitung des RSG Tirol erfolgt in Kooperation mit der Gesundheit Österreich GmbH, Fachbereich ÖBIG. Auftragsgemäß konnte das ÖBIG zunächst für die Versorgungsregion Tirol Nordost, in der auch das a.ö. Krankenhaus der Stadtgemeinde Kitzbühel gelegen ist, eine Planungsempfehlung unter Zugrundelegung der Vorgaben des ÖSG vorlegen. Ein gesamthafter RSG Tirol, bei dem auch die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Versorgungsregionen zu berücksichtigen sind, befindet sich derzeit in Ausarbeitung.
Bis zum Bestehen eines RSG Tirol und - darauf aufbauend - der Erlassung eines neuen Tiroler Krankenanstaltenplanes können und müssen daher notwendige Anpassungen weiterhin im Rahmen von Novellierungen des bestehenden Tiroler Krankenanstaltenplanes 2003 (Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan erlassen wird, LGBl. Nr. 1/2004 in der geltenden Fassung - Tir. KAP 2003) vorgenommen werden. Wesentlich ist dabei, dass sich diese Änderungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes im Rahmen des ÖSG zu befinden haben. Der Tir. KAP 2003 ist solange in Geltung, als er nicht durch einen neuen, dem RSG Tirol entsprechenden Tiroler Krankenanstaltenplan ersetzt wird. Bis zum Bestehen eines RSG Tirol und - darauf aufbauend - der Erlassung eines neuen Tiroler Krankenanstaltenplanes können und müssen daher notwendige Anpassungen weiterhin im Rahmen von Novellierungen des bestehenden Tiroler Krankenanstaltenplanes 2003 (Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2004, in der geltenden Fassung - Tir. KAP 2003) vorgenommen werden. Wesentlich ist dabei, dass sich diese Änderungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes im Rahmen des ÖSG zu befinden haben. Der Tir. KAP 2003 ist solange in Geltung, als er nicht durch einen neuen, dem RSG Tirol entsprechenden Tiroler Krankenanstaltenplan ersetzt wird.
In diesem Sinne wurde mit der letzten Änderung des Tir. KAP 2003, kundgemacht im LGBl. Nr. 60/2007, unter anderem die Grundlage für eine Standortbereinigung im Hinblick auf das a.ö. Krankenhaus der Stadtgemeinde Kitzbühel geschaffen. Nach Auffassung der belangten Behörde stellt die Entscheidung, an welchem Standort eine öffentliche Krankenanstalt betrieben werden soll, die grundsätzlichste Art der Planung dar. Erst wenn dieser Planungsschritt getroffen ist, kann im Rahmen von detaillierten Planungen festgelegt werden, an welchen Standorten welche Fachgebiete bzw. Leistungen angeboten werden. Im Vorfeld waren bereits seit vielen Jahren die Zukunftsperspektiven für den Standort Kitzbühel analysiert und bewertet worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Erläuternden Bemerkungen zur angeführten Novelle der Verordnung sowie auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Zusätzlich wurde in vorausschauender Weise in Hinblick auf die Verpflichtung zur hinkünftigen Umsetzung der Vorgaben des ÖSG das ÖBIG damit beauftragt, eine Planungsempfehlung für die Versorgungsregion Tirol Nordost unter Zugrundelegung der Planungsansätze des ÖSG auszuarbeiten. In dieser Planungsempfehlung ist klar zum Ausdruck gekommen, dass die Versorgung in Tirol Nordost im Rahmen der öffentlichen Krankenanstalten künftig nur mehr durch zwei Fondskrankenanstalten, nämlich das a.ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann und das a.ö. Bezirkskrankenhaus Kufstein, erfolgen soll. Der Verordnungsgeber ist hinsichtlich der insgesamt am a.ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann neu zu schaffenden Betten (+ 64 Betten gegenüber dem vormals gültigen Tir. KAP; + 68 Betten gegenüber dem tatsächlichen Bettenstand des a.ö. Bezirkskrankenhauses St. Johann) den Empfehlungen des ÖBIG gefolgt. In diesem Sinne wurde mit der letzten Änderung des Tir. KAP 2003, kundgemacht im Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2007,, unter anderem die Grundlage für eine Standortbereinigung im Hinblick auf das a.ö. Krankenhaus der Stadtgemeinde Kitzbühel geschaffen. Nach Auffassung der belangten Behörde stellt die Entscheidung, an welchem Standort eine öffentliche Krankenanstalt betrieben werden soll, die grundsätzlichste Art der Planung dar. Erst wenn dieser Planungsschritt getroffen ist, kann im Rahmen von detaillierten Planungen festgelegt werden, an welchen Standorten welche Fachgebiete bzw. Leistungen angeboten werden. Im Vorfeld waren bereits seit vielen Jahren die Zukunftsperspektiven für den Standort Kitzbühel analysiert und bewertet worden. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die Erläuternden Bemerkungen zur angeführten Novelle der Verordnung sowie auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Zusätzlich wurde in vorausschauender Weise in Hinblick auf die Verpflichtung zur hinkünftigen Umsetzung der Vorgaben des ÖSG das ÖBIG damit beauftragt, eine Planungsempfehlung für die Versorgungsregion Tirol Nordost unter Zugrundelegung der Planungsansätze des ÖSG auszuarbeiten. In dieser Planungsempfehlung ist klar zum Ausdruck gekommen, dass die Versorgung in Tirol Nordost im Rahmen der öffentlichen Krankenanstalten künftig nur mehr durch zwei Fondskrankenanstalten, nämlich das a.ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann und das a.ö. Bezirkskrankenhaus Kufstein, erfolgen soll. Der Verordnungsgeber ist hinsichtlich der insgesamt am a.ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann neu zu schaffenden Betten (+ 64 Betten gegenüber dem vormals gültigen Tir. KAP; + 68 Betten gegenüber dem tatsächlichen Bettenstand des a.ö. Bezirkskrankenhauses St. Johann) den Empfehlungen des ÖBIG gefolgt.
Der ... seitens de[r] Beschwerdeführer[innen] geäußerten
Ansicht, dass eine Behörde nicht kritiklos einer Empfehlung von dritter Seite folgen darf, ist beizupflichten. In diesem Sinne hat der Verordnungsgeber auch hinsichtlich der Aufteilung der zusätzlich im a.ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann erforderlichen Betten - in Abstimmung mit dem ÖBIG - folgende Anpassungen der vom ÖBIG vorgeschlagenen Planbettenzahlen vorgenommen:
Unfallchirurgie 49 an Stelle von 35 (lt. ÖBIG);
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