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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §10 Abs6 idF 2009/I/122;Rechtssatz
Der Schubhaftgrund nach § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 setzt ua voraus, dass gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Da Letzteres gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nur zutrifft, wenn gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung besteht, erfordert § 76 Abs. 2a Z 1 FrPolG 2005 somit in beiden Spielarten die Existenz einer derartigen aufenthaltsbeendenden Entscheidung. Trifft es zu, dass der Fremde Österreich nach rechtskräftiger Erlassung der gegen ihn im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz ergangenen asylrechtlichen Ausweisung verlassen hat, so liegt eine derartige Entscheidung nicht (mehr) vor. Es ist nämlich zu einer "Konsumation" der seinerzeitigen asylrechtlichen Ausweisung gekommen (vgl. E 25. März 2010, 2010/21/0006). Die asylrechtliche Ausweisung hat somit ihre rechtliche Existenz verloren.Der Schubhaftgrund nach Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 setzt ua voraus, dass gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Da Letzteres gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nur zutrifft, wenn gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung besteht, erfordert Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FrPolG 2005 somit in beiden Spielarten die Existenz einer derartigen aufenthaltsbeendenden Entscheidung. Trifft es zu, dass der Fremde Österreich nach rechtskräftiger Erlassung der gegen ihn im Zuge seines ersten Antrages auf internationalen Schutz ergangenen asylrechtlichen Ausweisung verlassen hat, so liegt eine derartige Entscheidung nicht (mehr) vor. Es ist nämlich zu einer "Konsumation" der seinerzeitigen asylrechtlichen Ausweisung gekommen vergleiche E 25. März 2010, 2010/21/0006). Die asylrechtliche Ausweisung hat somit ihre rechtliche Existenz verloren.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210108.X01Im RIS seit
28.06.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011