RS Vwgh 2011/5/19 2008/21/0042

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Veröffentlicht am 19.05.2011
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs4;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs3;
StGB §21 Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Erlassung von Aufenthaltsverboten und Rückkehrverboten wegen Tathandlungen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sind und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben, in § 60 Abs. 4 (für Rückkehrverbote: in Verbindung mit § 62 Abs. 3) FrPolG 2005 ausdrücklich vorgesehen (vgl. E 24. Februar 2009, 2008/22/0579). Auch wenn die Aufhebung der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB erst dann erfolgt, wenn sie vom Gericht - auf Grund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, schließt das nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht (auch über die Dauer der Unterbringung hinaus) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot erfordert (vgl. E 6. Juli 2010, 2010/22/0096).Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Erlassung von Aufenthaltsverboten und Rückkehrverboten wegen Tathandlungen, die im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sind und zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher geführt haben, in Paragraph 60, Absatz 4, (für Rückkehrverbote: in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3,) FrPolG 2005 ausdrücklich vorgesehen vergleiche E 24. Februar 2009, 2008/22/0579). Auch wenn die Aufhebung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB erst dann erfolgt, wenn sie vom Gericht - auf Grund entsprechender Gutachten - nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird, schließt das nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht (auch über die Dauer der Unterbringung hinaus) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot erfordert vergleiche E 6. Juli 2010, 2010/22/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008210042.X01

Im RIS seit

06.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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