RS Vwgh 2011/5/24 2009/11/0233

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Veröffentlicht am 24.05.2011
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L94058 Ärztekammer Vorarlberg
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Die Verneinung einer Berufsunfähigkeit ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Arzt seine bisherige ärztliche Tätigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr auszuüben imstande ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Arztes so weit reicht, dass er ärztliche Tätigkeiten verrichten kann, die nach der Verkehrsauffassung eines der Berufsbilder ausmachen, welche innerhalb des Bereichs ärztlicher Tätigkeiten iSd. § 2 ÄrzteG 1998 existieren. Solche Tätigkeiten müssen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der Erwerbsunfähigkeit im Dienstrecht der Beamten ausgeführt hat, zwar nicht aktuell auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein, sehr wohl aber grundsätzlich Gegenstand des Arbeitsmarktes sein. Da der in § 100 ÄrzteG 1998 und § 25 Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg verwendete Begriff "Berufsunfähigkeit" einen Teilbereich der "Erwerbsunfähigkeit" erfasst, müssen die in Rede stehenden ärztlichen Tätigkeiten geeignet sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen (Hinweis E vom 13. Oktober 2004, 2001/12/0042 mwN.).Die Verneinung einer Berufsunfähigkeit ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Arzt seine bisherige ärztliche Tätigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht mehr auszuüben imstande ist. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Arztes so weit reicht, dass er ärztliche Tätigkeiten verrichten kann, die nach der Verkehrsauffassung eines der Berufsbilder ausmachen, welche innerhalb des Bereichs ärztlicher Tätigkeiten iSd. Paragraph 2, ÄrzteG 1998 existieren. Solche Tätigkeiten müssen, wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Frage der Erwerbsunfähigkeit im Dienstrecht der Beamten ausgeführt hat, zwar nicht aktuell auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein, sehr wohl aber grundsätzlich Gegenstand des Arbeitsmarktes sein. Da der in Paragraph 100, ÄrzteG 1998 und Paragraph 25, Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Vlbg verwendete Begriff "Berufsunfähigkeit" einen Teilbereich der "Erwerbsunfähigkeit" erfasst, müssen die in Rede stehenden ärztlichen Tätigkeiten geeignet sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen (Hinweis E vom 13. Oktober 2004, 2001/12/0042 mwN.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110233.X02

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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