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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §124b Z68 idF 2002/I/100;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/13/0002 E 25. Mai 2011Rechtssatz
Nach der Regelung des § 124b Z 68 EStG 1988 in der Fassung des BMVG war die steuerneutrale Übertragung der Abfertigungsrückstellung nur im Wirtschaftsjahr 2003 möglich (vgl. RV 1131 BlgNR 21. GP 68, sowie z.B. Bruckner, ÖStZ 2002/788, S. 449). Dieses Übertragungsjahr 2003 war im § 124b Z 68 lit. a EStG 1988 mit dem "folgenden Wirtschaftsjahr" angesprochen, wobei sich im Zusammenhalt mit dem Einleitungssatz des § 124b Z 68 leg. cit. als Übertragungsgegenstand die zum Ende des vorangehenden (vor dem 1. Jänner 2003 endenden) Wirtschaftsjahres 2002 bestehende Abfertigungsrückstellung ergab. Von dieser Abfertigungsrückstellung waren nach § 124b Z 68 lit. a leg. cit. die im Wirtschaftsjahr 2003 an eine MV-Kasse geleisteten bzw. an Arbeitnehmer ausbezahlten Abfertigungsansprüche in Abzug zu bringen und erst der (gesamte) verbleibende Rest war auf das Kapitalkonto bzw. Rücklagenkonto übertragbar. Ab dem Wirtschaftsjahr 2003, also dem Wirtschaftsjahr der Übertragung im Sinne des § 124b Z 68 lit. b leg. cit., war die Bildung einer Abfertigungsrückstellung mit steuerlicher Wirksamkeit nicht mehr möglich (vgl. z.B. Binder/Schifko, SWK-H 26/2002, S 693).Nach der Regelung des Paragraph 124 b, Ziffer 68, EStG 1988 in der Fassung des BMVG war die steuerneutrale Übertragung der Abfertigungsrückstellung nur im Wirtschaftsjahr 2003 möglich vergleiche Regierungsvorlage 1131 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 68, sowie z.B. Bruckner, ÖStZ 2002/788, Sitzung 449). Dieses Übertragungsjahr 2003 war im Paragraph 124 b, Ziffer 68, Litera a, EStG 1988 mit dem "folgenden Wirtschaftsjahr" angesprochen, wobei sich im Zusammenhalt mit dem Einleitungssatz des Paragraph 124 b, Ziffer 68, leg. cit. als Übertragungsgegenstand die zum Ende des vorangehenden (vor dem 1. Jänner 2003 endenden) Wirtschaftsjahres 2002 bestehende Abfertigungsrückstellung ergab. Von dieser Abfertigungsrückstellung waren nach Paragraph 124 b, Ziffer 68, Litera a, leg. cit. die im Wirtschaftsjahr 2003 an eine MV-Kasse geleisteten bzw. an Arbeitnehmer ausbezahlten Abfertigungsansprüche in Abzug zu bringen und erst der (gesamte) verbleibende Rest war auf das Kapitalkonto bzw. Rücklagenkonto übertragbar. Ab dem Wirtschaftsjahr 2003, also dem Wirtschaftsjahr der Übertragung im Sinne des Paragraph 124 b, Ziffer 68, Litera b, leg. cit., war die Bildung einer Abfertigungsrückstellung mit steuerlicher Wirksamkeit nicht mehr möglich vergleiche z.B. Binder/Schifko, SWK-H 26/2002, S 693).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008130003.X01Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011