RS Vwgh 2011/5/25 2008/08/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2011
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Rechtssatz

Nicht bereits der Beitritt des Arbeitgebers zu einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinbarung setzt die Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes außer Kraft, sondern erst der Abschluss eines Kollektivvertrages (vgl. auch Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG, Rz 5 zu § 24 sowie Arb 12.137 mwN).Nicht bereits der Beitritt des Arbeitgebers zu einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinbarung setzt die Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes außer Kraft, sondern erst der Abschluss eines Kollektivvertrages vergleiche auch Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG, Rz 5 zu Paragraph 24, sowie Arb 12.137 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080146.X04

Im RIS seit

07.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten