Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtRechtssatz
Nicht bereits der Beitritt des Arbeitgebers zu einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinbarung setzt die Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes außer Kraft, sondern erst der Abschluss eines Kollektivvertrages (vgl. auch Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG, Rz 5 zu § 24 sowie Arb 12.137 mwN).Nicht bereits der Beitritt des Arbeitgebers zu einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinbarung setzt die Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes außer Kraft, sondern erst der Abschluss eines Kollektivvertrages vergleiche auch Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG, Rz 5 zu Paragraph 24, sowie Arb 12.137 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080146.X04Im RIS seit
07.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015