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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AlVG 1977 §9 Abs3 idF 2004/I/077;Rechtssatz
Der Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" -Der Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" -
nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab. Eine Tätigkeit ist daher auch dann im Sinne dieser Bestimmung zumutbar, wenn es sich beim potentiellen Dienstgeber um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt, sofern die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Arbeitslosen entsprechen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Fall einer Anstellung bei einem Arbeitskräfteüberlasser aufgrund der Schutzbestimmungen des AÜG, insbesondere dessen § 10, auch der sich aus dem Berufsschutz in der Regel indirekt - über die zu berücksichtigenden lohngestaltenden Vorschriften - ergebende Entgeltschutz gewährleistet ist. nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab. Eine Tätigkeit ist daher auch dann im Sinne dieser Bestimmung zumutbar, wenn es sich beim potentiellen Dienstgeber um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt, sofern die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Arbeitslosen entsprechen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Fall einer Anstellung bei einem Arbeitskräfteüberlasser aufgrund der Schutzbestimmungen des AÜG, insbesondere dessen Paragraph 10,, auch der sich aus dem Berufsschutz in der Regel indirekt - über die zu berücksichtigenden lohngestaltenden Vorschriften - ergebende Entgeltschutz gewährleistet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008080072.X02Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015