RS Vwgh 2011/5/25 2008/08/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2011
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §9 Abs3 idF 2004/I/077;
AÜG §10;
  1. AÜG § 10 heute
  2. AÜG § 10 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2021
  3. AÜG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  4. AÜG § 10 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  5. AÜG § 10 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  6. AÜG § 10 gültig von 01.07.1988 bis 31.07.2005

Rechtssatz

Der Berufsschutz nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" -Der Berufsschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG stellt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" -

nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab. Eine Tätigkeit ist daher auch dann im Sinne dieser Bestimmung zumutbar, wenn es sich beim potentiellen Dienstgeber um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt, sofern die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Arbeitslosen entsprechen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Fall einer Anstellung bei einem Arbeitskräfteüberlasser aufgrund der Schutzbestimmungen des AÜG, insbesondere dessen § 10, auch der sich aus dem Berufsschutz in der Regel indirekt - über die zu berücksichtigenden lohngestaltenden Vorschriften - ergebende Entgeltschutz gewährleistet ist. nicht aber auf die Art des Dienstgebers - ab. Eine Tätigkeit ist daher auch dann im Sinne dieser Bestimmung zumutbar, wenn es sich beim potentiellen Dienstgeber um ein Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen handelt, sofern die im Rahmen des angebotenen Dienstverhältnisses zu leistenden Dienste dem bisherigen Tätigkeitsbereich des Arbeitslosen entsprechen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Fall einer Anstellung bei einem Arbeitskräfteüberlasser aufgrund der Schutzbestimmungen des AÜG, insbesondere dessen Paragraph 10,, auch der sich aus dem Berufsschutz in der Regel indirekt - über die zu berücksichtigenden lohngestaltenden Vorschriften - ergebende Entgeltschutz gewährleistet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008080072.X02

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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