RS Vwgh 2011/5/26 2009/07/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2011
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §5 Abs1;
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/07/0182 E 25. Februar 2009 RS 7 (hier nur die beiden ersten Sätze)

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw. des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wird, kommt einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes iSd § 5 AWG 2002 noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden (Hinweis E 28. April 2005, 2003/07/0017). Wird das angelieferte Erdaushubmaterial zwar auf einem Grundstück verfüllt und als Rohstoff verwendet, wäre der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AWG 2002 jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen "Altstoff" iSd § 2 Abs. 4 Z. 1 legcit gehandelt hätte. Eine "Sammlung" oder "Behandlung" und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinn dieser Gesetzesbestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug (ua) auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.In einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw. des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wird, kommt einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes iSd Paragraph 5, AWG 2002 noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden (Hinweis E 28. April 2005, 2003/07/0017). Wird das angelieferte Erdaushubmaterial zwar auf einem Grundstück verfüllt und als Rohstoff verwendet, wäre der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen "Altstoff" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, legcit gehandelt hätte. Eine "Sammlung" oder "Behandlung" und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinn dieser Gesetzesbestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug (ua) auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070208.X04

Im RIS seit

24.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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