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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/07/0182 E 25. Februar 2009 RS 7 (hier nur die beiden ersten Sätze)Stammrechtssatz
In einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw. des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wird, kommt einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes iSd § 5 AWG 2002 noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden (Hinweis E 28. April 2005, 2003/07/0017). Wird das angelieferte Erdaushubmaterial zwar auf einem Grundstück verfüllt und als Rohstoff verwendet, wäre der Tatbestand des § 5 Abs. 1 AWG 2002 jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen "Altstoff" iSd § 2 Abs. 4 Z. 1 legcit gehandelt hätte. Eine "Sammlung" oder "Behandlung" und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinn dieser Gesetzesbestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug (ua) auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs 3 AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.In einem Fall, in dem Bodenaushubmaterial zum Zweck der Wiederauffüllung bzw. des Transportes zu anderen Abnehmern übernommen wird, kommt einer bloßen Übernahme des Bodenaushubmaterials für die Frage des Abfallendes iSd Paragraph 5, AWG 2002 noch keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Ein Abfallende könnte - wenn überhaupt - erst mit der tatsächlichen Einbringung in ein Grundstück erreicht werden (Hinweis E 28. April 2005, 2003/07/0017). Wird das angelieferte Erdaushubmaterial zwar auf einem Grundstück verfüllt und als Rohstoff verwendet, wäre der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 jedoch erst dann erfüllt, wenn es sich bei diesem Aushubmaterial um einen "Altstoff" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, legcit gehandelt hätte. Eine "Sammlung" oder "Behandlung" und eine zulässige Verwendung des Abfalls im Sinn dieser Gesetzesbestimmung liegt allerdings nur vor, wenn dadurch nicht dem AWG 2002 zuwidergehandelt wurde. In Bezug (ua) auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 an, dass diese nicht außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070208.X04Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016