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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §112 Abs3 idF 1983/137;Rechtssatz
Beim Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 aufgrund einer Tat gemäß § 153 Abs. 2 StGB ist auch dann, wenn die Untreue im "Privatbereich" des Beamten begangen wurde, von einem besonderen Dienstbezug auszugehen, weil Untreue eines Beamten in einem Ausmaß von € 138.000,-- (der Beamte ist Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen §§ 12, dritter Fall, 153 Abs. 1 und 2, 2. Fall StGB) das Ansehen des Amtes, die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit und die dienstlichen Interessen zu gefährden imstande ist. Es ist dabei gleichgültig, ob das Verhalten des Verdächtigten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht (Hinweis E 20. November 2003, 2002/09/0088).Beim Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 aufgrund einer Tat gemäß Paragraph 153, Absatz 2, StGB ist auch dann, wenn die Untreue im "Privatbereich" des Beamten begangen wurde, von einem besonderen Dienstbezug auszugehen, weil Untreue eines Beamten in einem Ausmaß von € 138.000,-- (der Beamte ist Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Paragraphen 12,, dritter Fall, 153 Absatz eins und 2, 2, Fall StGB) das Ansehen des Amtes, die Erhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit und die dienstlichen Interessen zu gefährden imstande ist. Es ist dabei gleichgültig, ob das Verhalten des Verdächtigten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist oder nicht (Hinweis E 20. November 2003, 2002/09/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090231.X01Im RIS seit
08.07.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011