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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, dass die Erteilung einer Bewilligung für eine unselbständige Schlüsselkraft nach dem AuslBG nur für einen Arbeitsplatz erteilt werden kann, für welchen die beantragte Arbeitskraft auch die geltenden rechtlichen Qualifikationserfordernisse erfüllt, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies ergibt sich nämlich schon aus § 4 Abs. 1 AuslBG, wonach eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn wichtige öffentliche Interessen dem nicht entgegen stehen. Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Arbeitsplatz der beantragten Arbeitskraft muss als solches öffentliches Interesse im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.Die Auffassung, dass die Erteilung einer Bewilligung für eine unselbständige Schlüsselkraft nach dem AuslBG nur für einen Arbeitsplatz erteilt werden kann, für welchen die beantragte Arbeitskraft auch die geltenden rechtlichen Qualifikationserfordernisse erfüllt, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies ergibt sich nämlich schon aus Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG, wonach eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden darf, wenn wichtige öffentliche Interessen dem nicht entgegen stehen. Die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften auf dem Arbeitsplatz der beantragten Arbeitskraft muss als solches öffentliches Interesse im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090060.X01Im RIS seit
06.07.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011