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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0197 E 5. Juli 2006 RS 1 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Schon nach dem Wortlaut des § 60 AVG sind zunächst die ERGEBNISSE des Ermittlungsverfahrens und somit - vgl. unter vielen das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027, oder z.B. vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0174 - der entscheidungswesentliche Sachverhalt darzustellen. Es ist daher nicht notwendig, den Verfahrensablauf im Sinne der chronologischen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte darzustellen. Vielmehr sind jene (für die Entscheidung relevanten) Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht.Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 60, AVG sind zunächst die ERGEBNISSE des Ermittlungsverfahrens und somit - vergleiche unter vielen das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027, oder z.B. vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0174 - der entscheidungswesentliche Sachverhalt darzustellen. Es ist daher nicht notwendig, den Verfahrensablauf im Sinne der chronologischen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte darzustellen. Vielmehr sind jene (für die Entscheidung relevanten) Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht.
[Hier: Im vorliegenden Fall sind daher zur Beantwortung der Frage, ob dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 vorliegt, Feststellungen zu treffen, die eine (rechtliche) Beurteilung zulassen, ob der Beamte im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auf Grund seines Gesundheitszustandes befähigt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Es muss daher dem festgestellten Sachverhalt der Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung samt Zukunftsprognose und die sich daraus ergebende Leistungsfähigkeit zu entnehmen sein und ob der Beamte davon ausgehend irgendeiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können.][Hier: Im vorliegenden Fall sind daher zur Beantwortung der Frage, ob dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 vorliegt, Feststellungen zu treffen, die eine (rechtliche) Beurteilung zulassen, ob der Beamte im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auf Grund seines Gesundheitszustandes befähigt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Es muss daher dem festgestellten Sachverhalt der Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung samt Zukunftsprognose und die sich daraus ergebende Leistungsfähigkeit zu entnehmen sein und ob der Beamte davon ausgehend irgendeiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können.]
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007120197.X01Im RIS seit
27.06.2011Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011