RS Vwgh 2011/6/22 2011/04/0011

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §105;
BVergG 2006 §129 Abs1;
BVergG 2006 §129 Abs2;
BVergG 2006 §320;
VwRallg;
  1. BVergG 2006 § 105 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Werden als Ausscheidungsgründe einen nach der bestandsfesten Ausschreibung unzulässigen Medienkontakt eines Bieters sowie eine ebenso nach dem bestandsfesten Ausschreibungstext zum "last and best offer" unzulässige Kontaktaufnahme mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Auftraggebers behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach den unstrittigen Feststellungen der Behörde bei beiden Festlegungen des Auftraggebers um "Kann"- Bestimmungen handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum insoweit vergleichbaren Ausscheidungstatbestand des § 129 Abs. 2 BVergG 2006 bereits ausgeführt hat (Hinweis E vom 21. März 2011, 2008/04/0083), wird mit einer solchen "Kann"-Bestimmung dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ("Ermessen") eingeräumt, ob er Angebote von Bietern ausscheidet oder nicht. Auch wenn dieser Beurteilungsspielraum durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, begrenzt wird, ändert dies nichts daran, dass dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zukommt. Damit handelt es sich aber gegenständlich nicht um bereits aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtliche Umstände, zu deren Berücksichtigung die Vergabekontrollbehörde bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei im Rahmen der Prüfung der Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren verpflichtet gewesen wäre (Hinweis E vom 12. Mai 2011, 2007/04/0012).Werden als Ausscheidungsgründe einen nach der bestandsfesten Ausschreibung unzulässigen Medienkontakt eines Bieters sowie eine ebenso nach dem bestandsfesten Ausschreibungstext zum "last and best offer" unzulässige Kontaktaufnahme mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Auftraggebers behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach den unstrittigen Feststellungen der Behörde bei beiden Festlegungen des Auftraggebers um "Kann"- Bestimmungen handelt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zum insoweit vergleichbaren Ausscheidungstatbestand des Paragraph 129, Absatz 2, BVergG 2006 bereits ausgeführt hat (Hinweis E vom 21. März 2011, 2008/04/0083), wird mit einer solchen "Kann"-Bestimmung dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ("Ermessen") eingeräumt, ob er Angebote von Bietern ausscheidet oder nicht. Auch wenn dieser Beurteilungsspielraum durch die Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, begrenzt wird, ändert dies nichts daran, dass dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zukommt. Damit handelt es sich aber gegenständlich nicht um bereits aus den Akten des Vergabeverfahrens ersichtliche Umstände, zu deren Berücksichtigung die Vergabekontrollbehörde bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei im Rahmen der Prüfung der Antragslegitimation im Nachprüfungsverfahren verpflichtet gewesen wäre (Hinweis E vom 12. Mai 2011, 2007/04/0012).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011040011.X02

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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