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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §367 Z60;Rechtssatz
Das Tatverhalten wird in § 367 Z. 54 GewO 1994 durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt", während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person "einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt" (vgl. dazu das zur gleichlautenden Bestimmung des § 367 Z. 60 GewO 1973 ergangene E vom 25. Februar 1992, 91/04/0258, mwH). Beim zweiten Tatbestand "... einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt ..." handelt es sich um eine lex specialis zur entsprechenden Bestimmung des § 7 VStG 1950 (Hinweis E vom 22. März 1988, 87/04/0166). Dies gilt in gleicher Weise für die erste Tatbestandsalternative, dass "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt". Handelt es sich aber nach dem Vorgesagten bei § 367 Z. 54 GewO 1994 um eine lex specialis im Verhältnis zu § 7 VStG iVm § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994, kommt eine Bestrafung nach den letztgenannten Bestimmungen nicht in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 23. April 2008, 2005/03/0001, und vom 23. Mai 2002, 2001/07/0182).Das Tatverhalten wird in Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt", während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person "einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt" vergleiche dazu das zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 367, Ziffer 60, GewO 1973 ergangene E vom 25. Februar 1992, 91/04/0258, mwH). Beim zweiten Tatbestand "... einen anderen zu einer Tätigkeit veranlaßt ..." handelt es sich um eine lex specialis zur entsprechenden Bestimmung des Paragraph 7, VStG 1950 (Hinweis E vom 22. März 1988, 87/04/0166). Dies gilt in gleicher Weise für die erste Tatbestandsalternative, dass "sich" eine Person "durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen läßt". Handelt es sich aber nach dem Vorgesagten bei Paragraph 367, Ziffer 54, GewO 1994 um eine lex specialis im Verhältnis zu Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, kommt eine Bestrafung nach den letztgenannten Bestimmungen nicht in Betracht (Hinweis Erkenntnisse vom 23. April 2008, 2005/03/0001, und vom 23. Mai 2002, 2001/07/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040168.X01Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015