RS Vwgh 2011/6/28 2011/17/0031

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §229;
BAO §323a Abs1;
VwRallg;
  1. BAO § 229 heute
  2. BAO § 229 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 229 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 323a heute
  2. BAO § 323a gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  3. BAO § 323a gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 323a gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Grundstückseigentümers auf Aufhebung des Rückstandsausweises (am 2. Juni 2010) hatte die Gemeindebehörde bereits die Vorschriften der BAO anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Übergangsvorschrift war der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erlassung des Rückstandsausweises die Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies deshalb, weil eine Nichtstattgebung die Aufrechterhaltung des Rückstandsausweises bedeutete, eine solche aber nur in Betracht kam, wenn der Rückstandsausweis auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde der Rechtslage entsprach (zur Bekämpfung von Rückstandsausweisen vgl. allgemein die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1997, Zl. 96/17/0454, und die dort zitierten Belegstellen bei Stoll, BAO, Kommentar, sowie vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063, und vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/16/0048).Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Grundstückseigentümers auf Aufhebung des Rückstandsausweises (am 2. Juni 2010) hatte die Gemeindebehörde bereits die Vorschriften der BAO anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Übergangsvorschrift war der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erlassung des Rückstandsausweises die Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies deshalb, weil eine Nichtstattgebung die Aufrechterhaltung des Rückstandsausweises bedeutete, eine solche aber nur in Betracht kam, wenn der Rückstandsausweis auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde der Rechtslage entsprach (zur Bekämpfung von Rückstandsausweisen vergleiche allgemein die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1997, Zl. 96/17/0454, und die dort zitierten Belegstellen bei Stoll, BAO, Kommentar, sowie vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063, und vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/16/0048).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170031.X01

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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