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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §229;Rechtssatz
Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Grundstückseigentümers auf Aufhebung des Rückstandsausweises (am 2. Juni 2010) hatte die Gemeindebehörde bereits die Vorschriften der BAO anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Übergangsvorschrift war der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erlassung des Rückstandsausweises die Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies deshalb, weil eine Nichtstattgebung die Aufrechterhaltung des Rückstandsausweises bedeutete, eine solche aber nur in Betracht kam, wenn der Rückstandsausweis auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde der Rechtslage entsprach (zur Bekämpfung von Rückstandsausweisen vgl. allgemein die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1997, Zl. 96/17/0454, und die dort zitierten Belegstellen bei Stoll, BAO, Kommentar, sowie vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063, und vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/16/0048).Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Grundstückseigentümers auf Aufhebung des Rückstandsausweises (am 2. Juni 2010) hatte die Gemeindebehörde bereits die Vorschriften der BAO anzuwenden. Mangels ausdrücklicher Übergangsvorschrift war der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erlassung des Rückstandsausweises die Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies deshalb, weil eine Nichtstattgebung die Aufrechterhaltung des Rückstandsausweises bedeutete, eine solche aber nur in Betracht kam, wenn der Rückstandsausweis auch im Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde der Rechtslage entsprach (zur Bekämpfung von Rückstandsausweisen vergleiche allgemein die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1997, Zl. 96/17/0454, und die dort zitierten Belegstellen bei Stoll, BAO, Kommentar, sowie vom 10. Juni 2002, Zl. 2002/17/0063, und vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/16/0048).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170031.X01Im RIS seit
28.07.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011